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1. Absch nitt.
Von den Forst-Frebeln.
I. Capitel
Allgemeine Bestimmungen über Forst-Frevel
und Strafen.
Von den Forstfreveln.
Art. 1. Jede durch das gegenwärtige Gesetz
mit Strafe bedrohte Entwendung, Beschädigung
oder Gefährde ist als Forstfrevel zu betrachten.
Strafen der Forstfrevel.
Art. 2. Die Strafen wegen Forst-Frevel
sind:
1) Geldstrafe und
2) Gefängnißstrafe.
Bevde Serafen düefen wegen eines Frevels
nicht cumnilirt werden.
GeldStrase.
Art. 5. Für Bemessung der Geldstrafe,
da wo der Betrag nach dem Gesetz durch den
Werth der entwendeten Gegenstände bestimmt
werden soll, werden alls sechs Jahre Werthbestimmungs
= Tabellen nach den Lokalpreisen
(ohne Anschlag der Fabrikations-und
Tranoport-Kosten) für jeden Distrikr im
Kreise, wo die Preise der zu tarirenden Gegenstände
merklich verschienen sind, von der Kreis-Regierungs
= Finanz:= Kammer gemeinschaftlich
mit der Kammer des Junern entworfen und bekannt
gemacht.
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Auf eine geringere Geldstrafe, als sechs
kkr. darf ben Entwendungen, wenn auch der Werth
weniger beträgt, nicht erkannt werden.
Bey andern Forstfreveln soll mit Ausnahme
des Art. 30 die Geldstrafe nicht unter fünfzehn
kr. und nicht über fünf und zwanzig
fl. zuerkannt werden.
Verwendung der Geldstrafe.
Art. 3. Aus dem Ertrage der Geldstrafen
sollen vor Allem die Kosten des Vollzugs der
ausgesprochenen Gefängnißstrafen, namemlich
der Unterhaltung der Sträflinge bestritten werden,
vorbehaltlich des durch die zahlfähigen
Sträflinge zu leistenden Rückersatzes.
Der sich ergebende Ueberschuß oder Reinertrag
der Geldstrafen soll den sämmtlichen Gemeinden
desjenigen Cantons zufallen, in welchem
der Forstfrevel bestrast worden ist.
Dieser Reinertrag soll dazu verwendet werden,
die dürftigsten Einwohner dieser Gemeinden
bey Anschaffung des unenrbehrlichsten Brennholsz-Bedarses
oder sonstigen Brennmaterials
auf geeignetem Wege zu unterstüten.
Gefängniß-Strafe
Art. 5. Gefängnißstrase darf nicht unter
einem Tage (24 Stunden) und nicht über einen
Monat (30 Tage) zuerkannt werden.
Gegen Kinder unter 10 Jahren soll
Gefcngnlß-Skrase ulcht elntreten.
Art. 60. Die Gesängnißstrafe soll im Cantensgefängnisse
des Wohnortes des Sträflings
arstanden, und derselbe nach Möglichkeit gesgnet
beschäftigt werden.
Bey der einfachen Gesängnißstrafe soll der