Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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1.  Absch  nitt.
Von  den  Forst-Frebeln.

I.  Capitel

Allgemeine  Bestimmungen  über  Forst-Frevel
  und  Strafen.

 

Von  den  Forstfreveln.

Art.  1.  Jede  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
  mit  Strafe  bedrohte  Entwendung,  Beschädigung
  oder  Gefährde  ist  als  Forstfrevel  zu  betrachten.


Strafen  der  Forstfrevel.

Art.  2.  Die  Strafen  wegen  Forst-Frevel
sind:

1)  Geldstrafe  und
2)  Gefängnißstrafe.

Bevde  Serafen  düefen  wegen  eines  Frevels
nicht  cumnilirt  werden.

GeldStrase.

Art.  5.  Für  Bemessung  der  Geldstrafe,
da  wo  der  Betrag  nach  dem  Gesetz  durch  den
Werth  der  entwendeten  Gegenstände  bestimmt
werden  soll,  werden  alls  sechs  Jahre  Werthbestimmungs
  =  Tabellen  nach  den  Lokalpreisen
(ohne  Anschlag  der  Fabrikations-und
Tranoport-Kosten)  für  jeden  Distrikr  im
Kreise,  wo  die  Preise  der  zu  tarirenden  Gegenstände
  merklich  verschienen  sind,  von  der  Kreis-Regierungs
  =  Finanz:=  Kammer  gemeinschaftlich
mit  der  Kammer  des  Junern  entworfen  und  bekannt
  gemacht.

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Auf  eine  geringere  Geldstrafe,  als  sechs
kkr.  darf  ben  Entwendungen,  wenn  auch  der  Werth
weniger  beträgt,  nicht  erkannt  werden.

Bey  andern  Forstfreveln  soll  mit  Ausnahme
des  Art.  30  die  Geldstrafe  nicht  unter  fünfzehn
  kr.  und  nicht  über  fünf  und  zwanzig
fl.  zuerkannt  werden.

Verwendung  der  Geldstrafe.

Art.  3.  Aus  dem  Ertrage  der  Geldstrafen
sollen  vor  Allem  die  Kosten  des  Vollzugs  der
ausgesprochenen  Gefängnißstrafen,  namemlich
der  Unterhaltung  der  Sträflinge  bestritten  werden,
  vorbehaltlich  des  durch  die  zahlfähigen
Sträflinge  zu  leistenden  Rückersatzes.

Der  sich  ergebende  Ueberschuß  oder  Reinertrag
  der  Geldstrafen  soll  den  sämmtlichen  Gemeinden
  desjenigen  Cantons  zufallen,  in  welchem
  der  Forstfrevel  bestrast  worden  ist.

Dieser  Reinertrag  soll  dazu  verwendet  werden,
  die  dürftigsten  Einwohner  dieser  Gemeinden
  bey  Anschaffung  des  unenrbehrlichsten  Brennholsz-Bedarses
  oder  sonstigen  Brennmaterials
auf  geeignetem  Wege  zu  unterstüten.

Gefängniß-Strafe
Art.  5.  Gefängnißstrase  darf  nicht  unter
einem  Tage  (24  Stunden)  und  nicht  über  einen
Monat  (30  Tage)  zuerkannt  werden.

Gegen  Kinder  unter  10  Jahren  soll

Gefcngnlß-Skrase  ulcht  elntreten.

Art.  60.  Die  Gesängnißstrafe  soll  im  Cantensgefängnisse

  des  Wohnortes  des  Sträflings

arstanden,  und  derselbe  nach  Möglichkeit  gesgnet
  beschäftigt  werden.

Bey  der  einfachen  Gesängnißstrafe  soll  der