Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (8.  118.)  113
lediglich  dem  Ermessen  der  Staatsregierung  anheimgegeben  blieb,  in  welcher  Art  und
Weise  sie  der  ihr  hiernach  verfassungsmäßig  obliegenden  Verpflichtung  Genüge  leisten
wolle.  Als  durch  das  Reichsgesetz  v.  29.  Febr.  18762  die  Bestimmung  getroffen
worden  war,  daß  das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt  mit  dem  1.  April  beginne  und
mit  dem  3  1.  März  jedes  Jahres  schließe,  erachtete  die  Staatsregierung  hierdurch  die  Notwendigkeit
  für  gegeben,  auch  für  Preußen  das  Etatsjahr  auf  den  Zeitraum  vom  1.  April
bis  31.  März  jedes  Jahres  zu  verlegen;  es  erging  nunmehr  das  Gesetz  v.  29.  Juni
1876  3,  welches  bestimmt  hat,  daß  das  Etatsjahr  für  den  Staatshaushalt  (vom  1.  April
1877  ab)  mit  dem  1.  April  beginnt  und  mit  dem  31.  März  jedes  Jahres  schließt.
Dadurch  ist  es  seitdem  zwar  ermöglicht  worden,  bei  rechtzeitiger  Einberufung  der
Kammern  den  Staatshaushaltsetat  vor  dem  Beginn  der  Periode,  für  welche  er  gelten
soll,  festzustellen;  aber  trotzdem  ist  es  bei  der  Ausdehnung,  welche  die  Beratungen  über
den  Staatshaushalt  sowohl  in  der  Kommission  als  im  Plenum  angenommen  haben,  auch
seitdem  wiederholt  vorgekommen,  daß  das  Staatshaushaltsgesetz  nicht  rechtzeitig  verabschiedet
  werden  konnte,  so  daß  durch  Notgesetze  vorläufige  Abhilfe  getroffen  werden
mußte.  Es  muß  insbesondere  hervorgehoben  werden,  daß  bei  diesem  Stande  der  Dinge
das  schon  durch  die  Verfassung  selbst  so  wesentlich  eingeschränkte  Recht  des  Herrenhauses
  bei  der  Budgetberatung  Gefahr  läuft,  immer  mehr  verkürzt  und  verkümmert  zu
werden,  was  auch  schon  wiederholt  in  scharfen  Erklärungen  des  Herrenhauses  betont
worden  ist.

II.  Die  Rechte  der  preußischen  Kammern  und  des  Königs  bezüglich  der  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats  sind  durch  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  insoweit  eingeschränkt
  worden,  als  nach  dieser  Verfassung  ein  bedeutender  Teil  der  Einnahmen  und
Ausgaben  des  preußischen  Staates  auf  das  Reich  übergegangen  ist;  über  diesen  kann
demnach  nicht  mehr  durch  das  preußische  Staatshaushaltsetatsgesetz,  sondern  nur  durch

 

1  Als  in  der  Sitz.  des  A.  H.  v.  16.  Jan.  1860  der  Ausweg  beschritten,  durch  vor  Beginn  des

(Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1868  —69,  Bod.  II,
S.  1104)  der  Abg.  Twesten  wiederholt  zur
Sprache  brachte,  „daß  der  Staatsregierung  die
Pflicht  obliege,  entweder  den  Landtag  früher  zu
berufen  oder  das  Etatsjahr  zu  verlegen,  damit
der  verfassungsmäßige  Zustand  eingehalten  werde"“,
bemerkte  der  Fin.  Min.  v.  d.  Heydt  (a.  a.  O.,
S.  1105),  „die  Verf.  Urk.  setze  keinen  Termin  fest,
an  welchem  das  Budget  eingebracht  werden  müsse;
es  sei  nur  bestimmt,  daß  vor  dem  Beginne  des
Etatsjahres  das  Budget  festgestellt  werden  solle,
und  daraus  folge,  daß  die  Regierung  den  Etat
so  zeitig  vorlegen  müsse,  daß  gegründete  Aussicht
  vorhanden  sei,  den  Etat  vor  Beginn  des
Etatsjahres  zur  Erledigung  zu  bringen.  Eine
Gewißheit,  in  welcher  Zeit  die  Beratung  beendigt
  werden  könne,  könne  man  nicht  haben;
es  komme  nur  darauf  an,  daß  die  Regierung
der  ehrlichen  Meinung  sei,  der  Etat  könne  in
einer  gewissen  Zeit  beraten  werden.  Reiche  dann
dennoch  diese  Zeit  nicht  aus,  so  könne  der  Regierung
  nicht  zum  Vorwurfe  gemacht  werden,  ungesetzlich
  gehandelt  zu  haben“.  Ferner  erklärte
er  (a.  a.  O.,  S.  1107),  „daß  die  Verlegung  des
Etatsjahres  bei  nochmaliger  Erwägung  dieser
Frage  von  seiten  der  Staatsregierung  als  untunlich
  sich  ergeben  habe,  daß  jedoch  die  Regierung,
  soviel  an  ihr  liege,  immer  Sorge  tragen
werde,  den  Etat  möglichst  frühzeitig  vorzulegen,
und  daß  es  dann  erreichbar  sein  werde,  die  Budgetberatung
  rechtzeitig  zu  Ende  zu  bringen“.

Do  für  die  Jahre  1875  bzw.  1876  der  Staatshaushaltsetat
  wiederum  nicht  vor  dem  Beginn
des  neuen  Etatsjahres  zustande  kam,  wurde

v.  Rönne-zgorn,  Preuß.  Staatsrecht.

 

5.  Aufl.  III.

betr.  Jahres  erlassene  Gesetze  die  Staatsregierung
unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Feststellung
  des  Staatshaushaltsetats  für  das  bevorstehende
  Jahr  zu  ermächtigen,  die  im  Staatshaushaltsetat
  des  Vorjahres  vorgesehenen  dauernden
  Staatsausgaben  in  den  Grenzen  der  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Summen,
  sowie  einige  andere  besonders  bezeichnete
Ausgaben  aus  den  Einnahmen  des  bevorstehenden
Jahres  fortleisten  zu  lassen.  (Ges.  v.  4.  Juni
1874,  G.  S.  1874,  S.  240,  und  v.  30.  Juni
1875,  G.  S.  1875,  S.  371.)

2  R.  G.  Bl.  1876,  S.  121.

3  G.  S.  1876,  S.  177,  und  Entwurf  des  Gesetzes
  nebst  Begründung  in  den  Stenogr.  Ber.  des
A.  H.  1876,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  164,
S.  1161  ff.,  Ber.  der  Budgetkomm,  darüber  vom
13.  Mai  1876,  ebenda  Anl.  Bd.  III,  Aktenst.
Nr.  240,  S.  1508  ff.,  die  Plenarverhandl.  in  den
Sitz.  des  A.  H.  v.  6.,  22.  u.  24.  Mai  1876  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1866,  Bd.  II,  S.  1243—1248,  u.
Bd.  III,  S.  1622—1625  u.  S.  1687—1688),
desgl.  die  Verhandl.  im  H.  H.  in  der  Sitz.  v.
17.  Juni  1876  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1876,
Bd.  I,  S.  301—3029.

Das  Ges.  v.  29.  Juni  1876  bestimmt  (§.  1,
Abs.  2),  daß,  unter  Abänderung  aller  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  den  kommunalen  und
allen  sonstigen  nicht  staatlichen  Verwaltungen
überlassen  bleibe,  auch  für  ihren  Haushalt  das
veränderte  Etatsjahr  anzunehmen  und  die  bisher
für  die  Aufstellung  ihres  Etats,  sowie  für  die
Rechnungslegung  bestandenen  Termine  entsprechend
  abzuändern.

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