Volltext : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Hiernach  bestimmt  also  §  20,  daß  jeder  Sächsische  Staatsangehörige
  aus  einer  ausgenommenen  christlichen  Kirche  austreten
und  in  jede  andere  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  eintreten  oder
auch  confessionslos  bleiben  kann,  wenn  er  21  Jahre  alt  geworden
ist.  Sein  Austritt  wird  aber  rechtlich  erst  wirksam,  wenn  er  ihn
seinem  ordentlichen  Richter  persönlich  zu  Protocoll  erklärt  und
dabei  glaubhaft  nachgewiesen  hat,  daß  er  dem  Pfarrer  seiner
Parochie  vier  Wochen  vorher  die  Absicht  auszutreten  zu  erkennen
gegeben  hat.  Das  Recht  in  eine  andere  Religionsgesellschaft  oder
Kirche  einzutreten  ist  aber  nicht  aufzufassen  als  ein  Recht  gegen
diese  letztere  selber,  sondern  nur  als  staatliche  Zulassung  oder
Nichtverhinderung.  Da  nun  aber  bei  Verabschiedung  des  Gesetzes
von  1870  die  durch  §  20  beseitigte  Beschränkung  nur  als  Beschränkung
  der  einer  recipirten  christlichen  Kirche  Angehörigen  aufgefaßt
  wurde,  so  folgt,  daß  der  Austritt  aus  einer  sonstigen  Religionsgesellschaft
  ohne  oder  mit  Eintritt  in  eine  Kirche  oder
Religionsgesellschaft  Jedem  freisteht;  und  da  hierfür  gesetzliche
Vorschriften  überhaupt  sich  nicht  finden,  so  folgt  weiter,  daß  der
Austretende  an  die  oben  bemerkte  Bedingung  des  Austritts  aus
einer  recipirten  Kirche  nicht  gebunden  ist.  Nur  die  Voraussetzung
des  21  sten  Jahres  muß  auch  hier  gelten.  Und  eben  diese  Voraussetzung
  muß  ferner  auf  jeden  selbständigen  Eintritt  in  eine
Kirche  oder  Religionsgesellschaft  Anwendung  finden  (also  auch  für
solche,  welche  einer  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  überhaupt  nie
angehört  haben).  Andere  staatliche  Bedingungen  für  den  Eintritt
als  solchen  giebt  es  nicht.

Die  selbständige  Wahl  irgend  einer  Confession  oder  auch  der
Confsessionslosigkeit  kommt  also,  ohne  Rücksicht  auf  jede  Familienstellung,
  jedem  Sächsischen  Staatsangehörigen  zu  vom  vollendeten
21  sten  Jahre  an,  mit  der  einzigen  Beschränkung,  daß  der  Austritt
aus  einer  recipirten  christlichen  Kirche  an  die  oben  bemerkte
Voraussetzung  geknüpft  ist.

Abs.  2  des  §  20  spricht  von  der  religiösen  Erziehung  der
Kinder.  Abs.  2  lautet  ganz  allgemein;  aber  die  Interpretation
würde  doch  zunächst  dahin  führen,  ihn  nur  zu  beziehen  auf  den
Fall,  auf  welchen  sich  auch  Abs.  1  und  Abs.  3  allein  beziehen,
nämlich  auf  den  Fall,  wo  die  Eltern  austreten  aus  einer  recipirten

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