Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Art.  9.
Ob  Jemand  elinen  Wohnsih  in  einem  ber  contrahlrenden  Staaten  habe,
wird  nach  den  Gesetzen  desselben  beuetheilt.

Art.  10.
Wenn  Jemand  In  beiden  Seaaten  seluen  Wohnsitz  in  landesgeseslichem
Sle  genommen  hat,  Hänge  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem  Kläger  ab.

Art.  11.
Der  perfönliche  Gerlchesstand  wird  auch  durch  den  Besiê  elnes  Lehnguces
sür  den  Wosallen,  sowie  in  allen  Sachen,  welche  das  Lehnsverhälmiß  betreffen,
durch  dle  gesammte  Hand  an  einem  solchen  Gute  für  dle  Mitbelehnten  begründer.

Art.  12.

Der  Wohnsib  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  #st,  begründer  zugleich
  den  ordenellchen  Gerlchesstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  Iin  seiner  Gewal#
  befinden,  ohne  Rücksiche  auf  den  Ort,  wo  die  Kinder  geboren  worden  sind,
oder  sich  nur  elne  Zelt  lang  aushalten.

Art.  13.

Ill  der  Vater  verstorben,  so  verbleibe  der  Gerlchteskand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeic  des  Ablebens  den  Wohnsib  halte,  der  ordenkliche  Gerlchtestand
der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eignen  ordentlichen  Wohnsit  begrünber
  haben.

Art.  14.
Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hond  erzeuge,  so  richter  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhulichen  Gerlchtsstande  der  Murter.

Art.  15.
Dle  Bestellung  der  Personolvormundschafe  für  Unmündige  oder  ihnen  gleich.
#zV  achlende  Personen  gebört  vor  die  Gerschte,  wo  der  Plflegbesohlene  sich  wesenelich
  aufhäle.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermäögen  der  Pflegbefohlenen  gehoͤ-Prigen
  Immobllien,  welche  unter  der  andern  Landesßohelt  lirgen,  stehe  der  jensei-