Full text : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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dem  Ueberschusse  der  Gemeinschaft  zugerechnet  werden  und  mit  demselben  zur
Vertheilung  kommen.

(6)  Im  Uebrigen  sollen  die  Einkünfte  beider  Staaten  aus  ihrer  Betheiligung
an  anderen  nicht  in  die  Betriebsgemeinschaft  fallenden  Bahnen  von  der  finanziellen
Gemeinschaft  ausgeschlossen  bleiben.

Artikel  8.

)Der  Ueberschuß  der  Betriebseinnahmen  über  die  Betriebsausgaben,
welcher  sich  bei  dem  Betriebe  der  Preußischen  Staatsbahnen  in  dem  Jahre  1894/95
ergeben  hat,  bildet  unter  Zurechnung  des  Antheils  an  dem  Betriebsüberschuß  der
Hessischen  Ludwigsbahn  (einschließlich  der  Hälfte  des  Betriebsüberschusses  der  Pachtstrecken),
  welcher  nach  der  im  Artikel  3  Absatz  1  bis  einschließlich  5  vorgesehenen
Berechnung  für  das  Jahr  1894  auf  die  in  das  Eigenthum  des  Preußischen
Staates  übergehenden  Theile  der  Hessischen  Ludwigsbahn  entfallen  würde  und
des  Preußischen  Antheils  an  dem  Reeinertrage  der  Main—Neckarbahn  aus  dem
Jahre  1894,  die  für  den  Preußischen  Antheil  maßgebende  Theilun  Bißter.

(1)  Der  Antheil  an  dem  Betriebsüberschusse  der  Hessischen  Ludwigsbahn,
welcher  nach  der  im  Artikel  3  Absatz  1  bis  einschließlich  5  vorgesehenen  Berechnung
für  das  Jahr  1894  auf  die  in  das  Eigenthum  des  Hessischen  Staates  übergehenden
  Theile  der  Hessischen  Ludwigsbahn  (einschließlich  der  Hälfte  des  Garantiezuschusses
  des  Hessischen  Staates)  entfallen  würde  und  der  Betriebsüberschuß  der
Oberhessischen  Bahnen  sowie  der  Rebenbahnen  Ridda—-Schotten,  Stockheim—
Gedern,  Hungen—Laubach  aus  dem  Jahre  1894/95  unter  JZurechnung  des
Hessischen  Antheils  an  dem  Reinertrage  der  Main-Neckarbahn,  sowie  des  Betriebsüberschusses
  der  Strecke  Eberstadt-Pfungstadt  aus  dem  Jahre  1894  und
von  1½/.  Prozent  der  Baukosten  für  die  Strecke  Flonheim—Wendelsheim  bilden
die  für  den  Hessischen  Antheil  maßgebende  Theilungsziffer.

6)  Bei  Ermittelung  der  Reinerträge  der  Main—Neckarbahn  sind  die  aus
besonderen  Mitteln  der  beiden  Staaten  bestrittenen  Ausgaben  mit  zu  berücksichtigen.

()  Beide  Theilungsziffern  ergeben  den  für  die  Vertheilung  des  künftigen
jährlichen  Betriebsüberschusses  geltenden  Theilungsmaßstab  vorbehaltlich  der  sich
aus  den  Bestimmungen  des  Artikels  11  ergebenden  Aenderungen.

Artikel  9.

Für  die  Festsehung  des  im  Artikel  8  bezeichneten  Theilungsmaßstabes  sollen
die  Ueberschüsse  der  Betriebseinnahmen  über  die  Betriebsausgaben,  welche  sich
auf  den  zu  einer  Finanzgemeinschaft  zu  vereinigenden  Bahnen  ergeben  haben,  nach
den  Rechnungsabschlüssen  ermittelt  und  mach  Maßgabe  der  folgenden  Vestimmungen
  berichtigt  werden:

1)  Es  sollen  die  gesammten  Aufwendungen  für  Pensionen  und  Wartegelder

  der  Beamten,  welche  aus  dem  Dienste  der  Gemeinschaftsbahnen
(Nr.  9662.)

Nicht  in  die  Gemeinscoft
  fallende  Rechte
an  Eisenbahnen.

Ermittelung  bes
Autheilsverhältnisses
beider  Staaten  an

bem  agt
Flnanzgemeluschast.
Prrußische
Thellangszisfer.

Hessilcht
Thellungsiifer.

Maiu  -  Neclarbahn.

The#ilungsmaßllab.

Verechuung  der
Betriebsaberschüße

für  die
Thellungszisfern.