Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

2.  Abjihnitt.  Staatsangehörigfeit  in  einem  Bundesftaate.  8  6.  17

fes  allenfalls  gemäß  5  4  diejes  Gef.  für  bejfen  Abkfömmlinge  be>
gründet.  ft  das  außereheliche  Kind  bei  ber  Chefchließung  fchon  geftorben,
  fo  erwerben  feine  gemäß  $  1722  BGB.  Tegitimierten  Ab»
fömmlinge  die  Staatsangehödrigfeit  des  Vater3  des  außerehelichen  Kindes
nicht.

s  Gemäß  88  172315.  BGB.  Tann  ent  uneheliches  Kind  auf  Art
trag  feines  Vaters  durch  eine  Verfügung  der  Staatsgeivalt  für  ehelid)
erflärt  werden.  Die  Chelichfeit3erflärung  jteht  dem  Winbdesftaate  zu,
dem  der  Vater  angehört;  ift  der  Bater  ein  Deuticher,  der  feinem  Bundes
jftaat  angehört  (unmittelbarer  Neichsangehöriger),  fo  jteht  jie  dem  Reichsfanzler
  zu.  Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesjtaate  zujtehenden  Che-Iichfeit3erffärung
  hat  die  Yandesregierung  zu  beftimmen.

Kı  Banern  erjolgt  die  Ehelichfeitserflärung  gemäß  $  20  der  Zur
jtändigfeit3verorduung  vom  24.  Dez.  1899,8.  Tez.  1915  (GVBL.  1899  ©.  1233
und  1915  ©.  731)  niit  Verordnung  vom  15.  Wov.  1918  (GPL.  ©.  1231)
duch  da3  Staatsminijterium  der  Aujftiz.  Ter  Antrag  auf  Chelichfeitderflärung
  ijt  bei  dem  Anntösgericht  einzureichen,  in  defjfen  Bezirf  Der
Bater  feinen  Wohnfiß  oder  in  Ermangelung  eines  im  PDeutihen  Reiche
gelegenen  Wohnfißes  jeinen  Aufenthalt  Hat.  Hat  der  Vater  in  Bayern
feinen  Wohnfig  oder  Aufenthalt,  fo  ijt  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte
München  einzureichen.

4.  Der  Erwerb  der  GStaatsangehörigfeit  tritt  erjt  mit  ber  Wirtjamfeit
  der  Legitimation  ein,  er  hat  alfo  feine  rüdwirtende  Kraft.  Ob
das  Kind  daneben  noch  feine  bisherige  Staat3angehörigfeit  beibehält,  be
mißt  fih  nad)  dem  Necdhte  de3  Staates,  dem  da3  Kind  bisher  artgehörte.
  Cine  bisher  befefjene  andere  deutfche  Staatsangehdrigfeit
geht  verloren  ($  17  Ziff.  5).

Auch  wenn  das  Kind  jchyon  bisher,  jei  e8  durch  Geburt  oder  durd)
Verleihung,  die  gleiche  Staatsangehörigfeit  wie  der  Vater  befaß,  erhält
‚diefe  Staatsangehörigfeit  durch  die  Legitimation  eine  andere  rechtliche
Grundlage.

5.  Wird  ein  Kind  weibliden  Vejhledhtes  legitimiert,  nade
dem  e3  fi  Ichon  verheiratet  hat,  dann  fann  die  Wirfung  der  Xegiti»
mation  in  bezug  auf  Die  deutihe  Staatsangehörigkeit  nicht  mehr  eintreten,
  weil  nad)  Ss  17  iii.  6  Diejes  Gejeßes  für  eine  Deutjche  bie
bisherige  Staatsangehörigteit  duch  die  Cheichliegung  mit  dem  Ange
börigen  eines  anderen  Bundesstaates  oder  einem  MWusländer  verloren
geht  und  die  Ehefrau  nur  mit  ihrem  GChemann  oder  mit  bejjen  Willen
ihre  Staatsangehörigleit  wechjeln  fann  (8  18  de3  Gej.).

Wird  dagegen  ein  Mann  legitimiert,  der  fchon  verheiratet  ijt,  fo
erwerben  auch  defien  Frau  und  allenfallfige  Kinder  die  Staatsangehörigkeit
  de  legitimierenden  Deutjchen:  Ehefrau  und  Kinder  folgen  der
fraft  Gefetes  eintretenden  Anderung  der  Staat3angehörigkeit  des  Ehe,
mannes  ınd  des  Vaters  (8$  6  und  4  des  Gef.).

6.  Beligt  der  Vater  die  Staatsangehörigfeit  in  mehreren  deutjchen
Bundesjtaaten,  jo  erwirbt  da3  legitimierte  Kind  jede  von  ihnen.

&  6.

Durch  die  Ehejchliegung*  mit  einem  Deutjchen  erwirbt?  Die
rau?  die  ‚Stantsangehörigfeit  de8  Mannes.
Woeder,  Reihe-  und  Stıatdangehörigkeitägefeh.  3.  Aufl.  2