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jenigen, welche die Darlehne nicht bis zum Verfalltage bar bezahlen,
wird angenommen, daß sie sich den Abänderungen unterwerfen.
Auflösung.
§ 39. Die Stadtgemeinde Posen hat das Recht, die Pfandleih-Anstalt
eingehen zu lassen.
Die Auflösung wird 6 Monate vorher bekannt gemacht.
Mit Ablauf dieser Frist werden keine Darlehne neu gewährt und
keine Verlängerungen bewilligt. Für den Fall der Auflösung
fließen etwaige Verwaltungsüberschusse und die Bestände des
Reservesonds zum Kapitalvermögen des Haupt-Armenfonds.
Bekanntmachungen.
8 40. Die Pfandleih-Anstalt ist gegen die Verpfänder in
allen ihren Angelegenheiten nur zur Benachrichtigung burch öffentlichen
Aushang an der Anstalt und durch öffentlichen Anschlag,
sowie durch öffentliche Bekanntmachung in den, vom Magistrate
zur amtlichen Veröffentlichung seiner Anzeigen bestimmten Lokalblättern
verpflichtet. Mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an
welchem die letzte Insertion erfolgt ist, gilt die Bekanntmachung
als gehörig geschehen.
Falls keine besonderen Bestimmungen vorliegen (8§ 29, 33
des Statuts) genügt eine Bekanntmachung, wenn sie zwei Mal
von 14 zu 14 Tagen erfolgt ist.
Gebühren.
§ 41. Außer den bei nicht erfolgter rechtzeitiger Einlösung
6 30, 31, 35, 37) zu erlegenden Kosten, werden Gebühren nicht
erhoben.
Abschnitt II.
Verwaltung und Aussicht.
Verhältnis zur Gemeinde.
§ 42. Die Pfandleihanstalt ist eine Gemeinde-Anstalt. Ihre
Bestände werden getrennt von anderen städtischen Fonds verwaltet
und verwahrt.
Betriebsmittel.
§ 43. So lange die Pfandleih-Anstalt keine eigenen Fonds
besitzt, werden ihr die erforderlichen Betriebsmittel je nach Bedarf
in runden Summen von mindestens 500 Mark von der Sparkasse
darlehnsweise überwiesen und an diese Gelder, soweit sie nicht
sortwährend zum laufenden Geschäftsbetriebe benutzt werden, in