Neue Gesetze und Verorbnungen. 21
Offentliche Pfandleihanstalteen fallen nicht unter die Bestimmungen
der neuen Bekanntmachung.
Der Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder einer privaten Pfandleihanstalt
bedarf nach § 34 Gew.-Ordg. der Erlaubnis; sie wird von der
Distriktspolizeibehörde, in München von der K. Polizeidirektion erteilt. Diese
Behörden entscheiden auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Untersagung
des Gewerbebetriebs. ,
. Während die Bestimmungen über die Höhe des Leihzinses, die Aufbewahrung
der Pfänder, die Führung der für verpfändete Juwelen, Goldund
Silbersachen einerseits und sonstige Pfänder andererseits getrennt anzulegenden
Pfandbücher, die Ausstellung von Pfandscheinen, die Verpflichtungen
gegenüber den Polizeibehörden, namentlich zur Mitteilung von Umständen,
welche auf eine strafbare Handlung schließen lassen, im wesentlichen die gleichen
wie bisher geblieben sind und nur eine mehr ins einzelne gehende Ausgestaltung
erfahren haben, enthalten die neuen Vorschriften, was das Verhältnis
des Pfandleihers gegenüber dem Verpfänder
anlangt, erhebliche Verschärfungen.
In dieser Beziehung sind insbesondere die sog. Pfandverbote
hervorzuheben. Dem Pfandleiher ist nämlich verboten:
1. mit jugendlichen Personen Pfandleihgeschäfte abzuschließen und von
solchen Pfänder entgegenzunehmen, wenn ihm nicht die Einwilligung eines
Elternteils oder des Vormunds vorgelegt wird;
2. neue Waren gleicher Gattung in größeren Mengen, dann ganze Warenposten
und Partiewaren zum Pfande zu nehmen;
3. das Pfand ohne Zustimmung des Verpfänders zu benützen, an
dritte zu überlassen oder weiter zu verpfänden;
4. Kleider, Leinen und Betten als Pfand zu nehmen, welche ekelhaft
beschmutzt oder von jemand benützt sind, der an einer ansteckenden Krankheit leidet;
5.F Pfänder von einem Pfandvermittler anzunehmen, wenn ihm nicht
letzterer gleichzeitig einen Auszug aus seinem Geschäfts-(Pfand-) Buch über
den zus verpfändenden Gegenstand übergibt, der den richtigen Abschluß des
Geschäftes durch den Pfandvermittler ersehen läßt.
Ebenso ist dem Pfandleiher das Vorausnehmen von Leihzinsen
untersagt.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse
des Verkaufs einzulösen. Zugunsten des Pfandleihers darf ein früherer Zeitpunkt
der Fälligkeit der Pfandforderung als sechs Monate nach Hingabe
des Darlehens nicht ausbedungen werden. Ferner darf die Versteigerung, die
regelmäßig öffentlich gemäß §§8 1235 Abs. 1 und 383 Abs. 3 BGB. zu bewirken
ist und nur, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat,
durch einen vermittels eines öffentlich ermächtigten Handelsmäklers oder einer
zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zu betätigenden Verkauf zum
laufenden Preise gemäß § 1235 Abs. 2, 8 1221 BGB. ersetzt werden kann, nicht
vor Ablauf eines Monats nach dem Verfall des Pfandes erfolgen und muß
in der Gemeinde stattfinden, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des
Geschäftsabschlusses betrieben worden ist. Während bisher der Pfandleiher nach
stattgehabter Versteigerung den erzielten Mehrerlös nach Abzug der Zinsen und
einer Entschädigung für' Versteigerungskosten dem Verpfänder nur auf Anmelden
hinauszugeben hatte, ist nunmehr der Pfandleiher verpflichtet, unverzüglich
machFerfolgtem Verkaufe des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug
der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden