Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818.

Neue  Gesetze  und  Verorbnungen.  21

Offentliche  Pfandleihanstalteen  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen
  der  neuen  Bekanntmachung.

Der  Betrieb  des  Geschäftes  eines  Pfandleihers  oder  einer  privaten  Pfandleihanstalt

  bedarf  nach  §  34  Gew.-Ordg.  der  Erlaubnis;  sie  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde,  in  München  von  der  K.  Polizeidirektion  erteilt.  Diese
Behörden  entscheiden  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs.  ,
.  Während  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  des  Leihzinses,  die  Aufbewahrung
  der  Pfänder,  die  Führung  der  für  verpfändete  Juwelen,  Goldund
  Silbersachen  einerseits  und  sonstige  Pfänder  andererseits  getrennt  anzulegenden
  Pfandbücher,  die  Ausstellung  von  Pfandscheinen,  die  Verpflichtungen
gegenüber  den  Polizeibehörden,  namentlich  zur  Mitteilung  von  Umständen,
welche  auf  eine  strafbare  Handlung  schließen  lassen,  im  wesentlichen  die  gleichen
wie  bisher  geblieben  sind  und  nur  eine  mehr  ins  einzelne  gehende  Ausgestaltung
  erfahren  haben,  enthalten  die  neuen  Vorschriften,  was  das  Verhältnis
  des  Pfandleihers  gegenüber  dem  Verpfänder
anlangt,  erhebliche  Verschärfungen.

In  dieser  Beziehung  sind  insbesondere  die  sog.  Pfandverbote
hervorzuheben.  Dem  Pfandleiher  ist  nämlich  verboten:

1.  mit  jugendlichen  Personen  Pfandleihgeschäfte  abzuschließen  und  von
solchen  Pfänder  entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die  Einwilligung  eines
Elternteils  oder  des  Vormunds  vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten
  und  Partiewaren  zum  Pfande  zu  nehmen;

3.  das  Pfand  ohne  Zustimmung  des  Verpfänders  zu  benützen,  an
dritte  zu  überlassen  oder  weiter  zu  verpfänden;

4.  Kleider,  Leinen  und  Betten  als  Pfand  zu  nehmen,  welche  ekelhaft
beschmutzt  oder  von  jemand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

5.F  Pfänder  von  einem  Pfandvermittler  anzunehmen,  wenn  ihm  nicht
letzterer  gleichzeitig  einen  Auszug  aus  seinem  Geschäfts-(Pfand-)  Buch  über
den  zus  verpfändenden  Gegenstand  übergibt,  der  den  richtigen  Abschluß  des
Geschäftes  durch  den  Pfandvermittler  ersehen  läßt.

Ebenso  ist  dem  Pfandleiher  das  Vorausnehmen  von  Leihzinsen
  untersagt.

Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse
des  Verkaufs  einzulösen.  Zugunsten  des  Pfandleihers  darf  ein  früherer  Zeitpunkt
  der  Fälligkeit  der  Pfandforderung  als  sechs  Monate  nach  Hingabe
des  Darlehens  nicht  ausbedungen  werden.  Ferner  darf  die  Versteigerung,  die
regelmäßig  öffentlich  gemäß  §§8  1235  Abs.  1  und  383  Abs.  3  BGB.  zu  bewirken
  ist  und  nur,  wenn  das  Pfand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  hat,
durch  einen  vermittels  eines  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäklers  oder  einer
zur  öffentlichen  Versteigerung  befugten  Person  zu  betätigenden  Verkauf  zum
laufenden  Preise  gemäß  §  1235  Abs.  2,  8  1221  BGB.  ersetzt  werden  kann,  nicht
vor  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  Verfall  des  Pfandes  erfolgen  und  muß
in  der  Gemeinde  stattfinden,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit  des
Geschäftsabschlusses  betrieben  worden  ist.  Während  bisher  der  Pfandleiher  nach
stattgehabter  Versteigerung  den  erzielten  Mehrerlös  nach  Abzug  der  Zinsen  und
einer  Entschädigung  für'  Versteigerungskosten  dem  Verpfänder  nur  auf  Anmelden
  hinauszugeben  hatte,  ist  nunmehr  der  Pfandleiher  verpflichtet,  unverzüglich
  machFerfolgtem  Verkaufe  des  Pfandes  den  für  den  Verpfänder  nach  Abzug
  der  Pfandschuld  und  der  Kosten  des  Pfandverkaufs  etwa  verbleibenden