Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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II.  Nachdem  die  nachstehend  abgedruckten,  zwischen  dem  Zollvereine  und  Frankreich
  abgeschlossenen  Staatsrerträge  am  9.  d.  M.  zu  Berlin  gegenseitig  ratificirt
worden  sind,  auch  die  Großherzogliche  Regierung  der  gleichfalls  nachstehend  abgedruckten,
  zwischen  Preußen  und  Frankreich  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen
  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst,
sowie  den  auf  diese  Uebereinkunft  bezüglichen  Bestimmungen  unter  E  des  eberfalls
nachstehend  abgrdruckten  Protokolles  vom  14.  Dezember  1864,  durch  Austausch
von  Erklärungen  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  Französischen
  Regierung  vom  26.  v.  und  2.  d.  M.,  beigetreten  ist:  so  werden  auf
höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und  unter  Bezugnahme
auf  die  erfolgte  verfassungsmäßige  Zustimmung  des  Landtages  des  Großherzogthumes
  die  gedachten  Staatsverträge  und  deren  Anlagen,  nämlich:

I.  Handelsvertrag  vom  2.  August  1862  mit  Tarif  A  und  B;
II.  Schifffahrts-Vertrag  vom  2.  August  1862;
III.  Uebereinkunft,  betreffend  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen;
IV.  Schluß-Protokoll  zu  diesen  beiden  Verträgen  und  zu  der  vorgenannten

Uebereinkunft  vom  2.  August  1862  mit  den  Formularen  No.  I,  II
und  A,  B,  C;

V.  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst  vom  2.  August  1862;

VI.  Protokoll  vom  14.  Dezember  1864

in  ihrem  deutschen  Texte  zur  allgemeinen  Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht,
mit  dem  weitern  Bemerken:

1)  daß  die  vorgenannten  Verträge,  Uebereinkünfte  und  Protokolle  vom  1.  Juli
dieses  Jahres  an  auch  für  das  Großherzogthum  in  Wirksamkeit  treten;

2)  daß  die  Bestimmungen  des  durch  das  Gesetz  vom  20.  v.  M.  verkündeten,
vom  1.  Juli  d.  J.  zur  Anwendung  kommenden  Vereins-Zolltarifs  auch  für

die  Einfuhren  aus  Frankreich  nach  dem  Zollvereine  dadurch  keine  Aenderung
erleiden;

3)  daß  der  Staatsvertrag  zwischen  dem  Großherzogthume  und  Frankreich  vom
17.  Mai  1853,  wegen  gegenseitigen  Schutzes  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung
  von  schriftstellerischen  eder  künstlerischen  Werken,  vom  1.  Juli  dieses
  Jahres  an  außer  Kraft  tritt;