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II. Nachdem die nachstehend abgedruckten, zwischen dem Zollvereine und Frankreich
abgeschlossenen Staatsrerträge am 9. d. M. zu Berlin gegenseitig ratificirt
worden sind, auch die Großherzogliche Regierung der gleichfalls nachstehend abgedruckten,
zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst,
sowie den auf diese Uebereinkunft bezüglichen Bestimmungen unter E des eberfalls
nachstehend abgrdruckten Protokolles vom 14. Dezember 1864, durch Austausch
von Erklärungen zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Kaiserlich Französischen
Regierung vom 26. v. und 2. d. M., beigetreten ist: so werden auf
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und unter Bezugnahme
auf die erfolgte verfassungsmäßige Zustimmung des Landtages des Großherzogthumes
die gedachten Staatsverträge und deren Anlagen, nämlich:
I. Handelsvertrag vom 2. August 1862 mit Tarif A und B;
II. Schifffahrts-Vertrag vom 2. August 1862;
III. Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs
auf den Eisenbahnen;
IV. Schluß-Protokoll zu diesen beiden Verträgen und zu der vorgenannten
Uebereinkunft vom 2. August 1862 mit den Formularen No. I, II
und A, B, C;
V. Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst vom 2. August 1862;
VI. Protokoll vom 14. Dezember 1864
in ihrem deutschen Texte zur allgemeinen Nachachtung andurch bekannt gemacht,
mit dem weitern Bemerken:
1) daß die vorgenannten Verträge, Uebereinkünfte und Protokolle vom 1. Juli
dieses Jahres an auch für das Großherzogthum in Wirksamkeit treten;
2) daß die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 20. v. M. verkündeten,
vom 1. Juli d. J. zur Anwendung kommenden Vereins-Zolltarifs auch für
die Einfuhren aus Frankreich nach dem Zollvereine dadurch keine Aenderung
erleiden;
3) daß der Staatsvertrag zwischen dem Großherzogthume und Frankreich vom
17. Mai 1853, wegen gegenseitigen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung
von schriftstellerischen eder künstlerischen Werken, vom 1. Juli dieses
Jahres an außer Kraft tritt;