Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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mission  von  Amtswegen  angeregt  und  der  Entschließung  der  Betheiligten  unterstellt
werden.
8.  28.

Dem  Schuldner  ist  die  Theilnahme  an  der  Versteigerung  nur  unter  der  Beding—
ung  gestattet,  daß  er  wegen  pünktlicher  Bezahlung  des  Kaufpreises  alsbald  volle  Sicher—
heit  leiste  (Artikel  32  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Civilprozeßordnung).  Außerdem
  kann  die  Verkaufskommission  selbst  von  Amtswegen,  nach  pflichtgemäßer  Erwägung
  der  Verhältnisse,  von  jedem  Bieter,  auch  von  den  Gläubigern,  als  Bedingung  der
Zulassung  bei  dem  Aufstreiche  die  sofortige  Leistung  einer  Sicherheit  durch  einen  zahlungsfähigen
  Bürgen  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  gestellt  wird,  durch  Hinterlegung  in
baarem  Geld  oder  in  solchen  Werthpapieren,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Verkaufskommission
  eine  genügende  Deckung  gewähren,  bis  zum  Betrage  von  zehn  Prozent  des
Anschlags  der  ausgebotenen  Liegenschaften  verlangen;  hievon  gilt  nur  die  im  Abs.  3  des
Art.  15  zu  Gunsten  der  Pfandgläubiger  festgesetzte  Ausnahme.  Innerhalb  des  zuläßigen
Nahmens  von  zehn  Prozent  des  Anschlags  kann  die  betreffende  Sicherheit  nicht  nur  für
die  richtige  Bezahlung  des  Angeldes,  sondern  auch  für  diejenige  einzelner  oder  sämmtlicher
Zieler  verlangt  werden.

Als  Mittel  der  Sicherheitsleistung  darf  die  Verkaufskommission  von  dem  Bieter
die  Hinterlegung  von  baarem  Gelde  oder  von  Werthpapieren  nur  dann  verlangen,  wenn
er  Bürgen,  deren  Tüchtigkeit  notorisch  oder  durch  ein  Zeugniß  ihrer  Obrigkeit  unzweifelhaft
  nachgewiesen  ist,  nicht  zu  stellen  vermag.

Werthpapiere  und  baares  Geld  sind,  wenn  die  Betheiligten  nicht  über  eine  andere
Hinterlegungsstelle  sich  vereinigen,  in  das  gemeinderäthliche  Depositorium  aufzunehmen;
das  baare  Geld  ist  jedoch,  wenn  der  Bieter  es  verlangt,  gegen  genügende  Sicherheit
verzinslich  anzulegen.

Das  Verlangen  der  Sicherheit,  die  Art  derselben,  die  Leistung  oder  Nichtleistung
sind  in  dem  Verkaufsprotokolle  zu  bemerken.

8.  29.

Persönliches  Erscheinen  der  Steigerer  ist  nicht  erforderlich;  die  für  sie  Auftretenden
haben  spätestens  im  Verkaufstermin  gehörige  schriftliche  Vollmacht  zu  den  Akten  zu  geben,
woferne  die  Vollmacht  nicht  zum  Protokoll  der  Vollstreckungsbehörde  oder  der  Verkaufskommission
  erklärt  wird.