Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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mählung  mit  der  Königin  VICTORIA  von  Grossbritannien  in  England
hatte  naturalisiren  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  das  koburgische
Bürgerrecht  zu  verlieren,  besitzt  der  jetzige  Herzog  ALFRED  von
Sachsen-Koburg-Gotha  gleichzeitig  die  englische  und  die  deutsche
Staatsangehörigkeit.

86.  Aussereheliche  Geburt.

Wir  haben  soeben  erörtert,  wie  bei  der  ehelichen  Geburt
der  Hauptgrund  zur  Entstehung  einer  mehrfachen  Staatsangehörigkeit
  in  der  gleichzeitigen  Anwendung  des  jus  sanguinis  und  des
jus  soli  liegt.  Bei  der  ausserehelichen  Geburt  kommt  daneben
vor  Allem  auch  die  Verschiedenheit  der  Grundsätze  in  Betracht,
nach  welchen  sich  die  Filiation  der  illegitimen  Deszendenz  richtet.

I.  a)  Das  uneheliche  Kind  einer  Staatsangehörigen
von  A  besitzt  die  Nationalität  von  A,  weil  in  A  die
illegitime  Deszendenz  dem  Status  der  Mutter  folgt’.
Das  Kind  ist  aber  von  seinem  natürlichen  Vater,  einem

140  Brasilien,  Verfssg.  vom  24.  Febr.  1891  Art.  69:  „the  following
are  brazilian  citizens:  ...2.  illegitimate  children  of  a  brazilian  mother,  born
in  a  foreign  country,  if  they  have  established  their  domicile  in  the  Republic.“
(N.R.,  a.  a.  OÖ.  S.  685).  —  Deutsches  Reich,  $3  Ges.  vom  1.  Juni  1870:
„Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Ausland  erfolgt,  erwerben  uneheliche
  Kinder  eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.“  —  Norwegen,
  Ges.  vom  21.  April  1888  Art.  1:  „Das  norwegische  Bürgerrecht  wird

durch  Geburt  erworben  für  die  natürlichen  Kinder,  wenn  die  Mutter
dasselbe  besitzt“  (Ann.  de  leg.  etr.  1889).  —  Portugal,  Verfssg.  vom
29.  April  1826  Art.  7,  2:  „säo  cidadäos  portuguezes  2:  os  illegitimos  de

mäe  portugueza,  nascidos  em  paiz  estrangeiro,  que  vierem  estabelecer  domieilio
  no  reino.“  —  Oesterreich,  vgl.  PÜTTLINGEN  a.  a.  O.  S.  84.  —  Ungarn,
Art.  3  Ges.  vom  20.—24.  Dez.  1879:  „.  die  natürlichen  Kinder  einer
Ungarin  erwerben  durch  die  Filiation  die  ungarische  Staatsangehörigkeit,
selbst  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erfolgt  ist*  (Ann.  de  leg.  etr.  1880  S.  352).
—  Schweiz,  vgl.  Weiss  a.  a.  O.  S.  221.  —  Schweden,  Ges.  vom  1.  Okt.
1894  Art.  9:  „Uneheliche  Kinder,  deren  Mutter  schwedische  Staatsangehörige
ist,  erwerben  durch  Geburt  die  schwedische  Staatsangehörigkeit“  (CAnn  a.  a.  O.
S.  200).