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Hierauf entgegnete Director Osten dorf (im Anschluß an
Gallenkamp und Bonitz), daß die zum Abschluß geführte Bildung,
welche die Mittelschule gebe, sich im Leben fruchtbarer und haltbarer
erweisen werde, als die mitten im Cursus des Gymnasiums
abgebrochene. Der von Dr. Löwe befürchtete Verlust an der Bildung
der Nation sei verschwindend klein in Vergleichung mit dem
Nachtheile, welchen die aus Secunda nach erlangter Berechtigung
abgehenden Schülermassen bis dahin ihren Mitschülern, die das
Ziel der Schule anstrebten, zufügten.
In Bezug auf die gestrige Ausführung des Dr. Löwe, betreffend
die ländlichen Mittelschulen, sei zu erwiedern, daß Mittelschule
nim Sinne Hofmann's, von denen allein hier die Rede sei,
auf dem Lande schwerlich entstehen würden, weil fie keinen Schüler
finden würden; die Söhne ans den Classen der Bevölkerung,
welche Dr. Löwe im Sinne habe, würden nicht vor dem elften
Jahre die Reife zum Eintritt in solche Anstalten erlangen und
würden in der Regel sieben Jahre zu ihrer Absolvirung gebrauchen;
bis zum 18. Jahre aber eine allgemeine Bildungsanstalt zu besuchen,
sei in ihren Verhältnissen unmöglich. Auf dem Lande würden landwirthschaftliche
Mittelschulen entstehen, also Fachschulen, und an
solche werde kein Mitglied der Conferenz die Berechtigung zum einjährigen
Militairdienst knüpfen wollen; im Gegentheil man werde
es hier wohl allgemein bedauern, daß der Staat irgend welchen
Fachschulen solche Berechtigung verliehen habe.
Für die Gewährung der Berechtigung an die höh. Bürgerschule
wurde noch (Klix, Kern) das Moment angeführt, daß dadurch
ein ganz bestimmtes Bildungsniveau für die Erlangung dieser
Berechtigung festgestellt werde, was bisher nicht der Fall gewesen sei.
Unter Zustinmung hiezu betonte Schul-R. Hofmann ganz
besonders, daß dieses Niveau nicht über die bisherigen mittleren
Forderungen zu erheben, daß die Erlangung der Berechtigung
nicht erschweren sei.
ie Frage, ob die Erreichung des Lehrzieles der höh. Bürgerschule
durch eine vor einem K. Prüfungs-Commissarius abgelegte
Prüfung zu constatiren sei, wurde theils bejaht (Techow, Dillenburger,
Reisacker), weil durch ein nur von dem Lehrercollegium
auszustellendes Zeuzuß das Recht des Staates und die
Erhaltung des gesetzlichen Niveaus nicht hinreichend gesichert sei,
theils (Kern, Gallenkamp) verneint; letzteres vorzugsweise aus
dem pädagogischen Grunde, um der an sich kurzen Lehrzeit die
Rücksicht Laf ein äußeres Ziel und die Gefahr des Memorirens
für die Prüfung fern zu halten, und um die mit einem Prüfungs-Reglement
nothwendig= verbundene Uniformität zu vermeiden. Von
einer dritten Seite (Bonitz, Hofmann) legte man dieser Frage
zwar nur untergeordnete Bedeutung bei, glaubte jedoch, daß das