I. Europa. 647 38. Italien.
politischen Rechte und können zu den zivilen und militärischen Stellungen zugelassen
werden, soweit nicht durch Gesetze Ausnahmen bestimmt sind.
Die Bürgerrechte und Bürgerpflichten werden hier durch positives Recht geschützt, und es
wird kein Unterschied gemacht zwischen den durch ein öffentliches Recht begründeten und den
vom Staate gewährleisteten Bürgerrechten und Pflichten, eine Teilung, wie sie besonders in der
französischen Verfassung von 1830 vorausgeschickt wird. Hierdurch unterscheidet sich die itelienische
Verfassung von ihrem Vorbilde wesentlich.
„Zufolge der Verfassung werden gleichmäßig und ausdrücklich alle Rechte und Pflichten
durch das positive Recht geschützt, ohne daß daneben andere Rechte und Pflichten bestehen
könnten, welche bloß auf der Natur der Sache beruhen und nicht auch vom Staatsgesetze gewährleistet
wären. So erscheint der Satz, daß die Staateschuld verbürgt wird (Art. 31 in der Verfassung),
mit Vernunftsnotwendigkeit neben dem Satze von der Unverletzbarkeit des Eigentums
als eine Erklärung, welche weder größere noch geringere Bedeutung als die übrigen Rechte der
Staatsbürger hat“. (Brusa Seite 12.) Siehe auch zu Art. 74.
Übereinstimmend: Art. 21 und 22 der Neapolitanischen Verfassung, Art. 2 des Toskanischen
Verfassung.
Art. 25. Sie tragen ununterschiedlich, dem Verhältnisse ihres Vermögens
entsprechend, zu den Lasten bei.
Art. 26. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Niemand darf verhaftet
oder vor Gericht gezogen werden, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen
und in den Formen, die es vorschreibt.
Ähnlich lautet die Bestimmung des Art. 3 der Toskanischen Verfassung, ähnlich ferner
die des Artikels 2 der Verfassung der Cisalpinischen Republik vom 30. Juni 1797 und die des
Art. 23 der Neapolitanischen Verfassung. Letztere Verfassung wies aber noch im Art. 30 einen
interessanten Amnestieerlaß auf. Dieser bestimmte: Die Vergangenheit bleibt mit einem undurchdringlichen
Schleier bedeckt, jede bisher ergangene Verurteilung wegen politischer Anschuldigungen
wird kassiert und jedes Verfahren wegen solcher Ereignisse bis zu dieser Stunde untersagt.
Siehe auch die Anmerkung zu Art. 24.
Art. 27. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung darf nur stattfinden
kraft Gesetzes und nur in der Form, die es vorschreibt.
Siehe Art. 25 der Neapolitanischen Verfassung und Art. 8 der Toskanischen.
Art. 28. Die Presse ist frei, aber ein Gesetz soll die Mißbräuche unterdrücken.
Dennoch dürfen Bibeln, Katechismen, Liturgie- und Gebetsbücher nur gedruckt
werden mit vorheriger Zustimmung des Bischofs.
Siehe auch Art. 29 der Neapolitanischen Verfassung und Art. 5 der Teskanischen Verfassung.
Bezüglich der Mißbräuche der Presse enthalten Bestimmungen das Edikt vom 26. März 1848,
das Gesetz vom 26. Februar 1852, das Gesetz vom 20. Juni 1858, das Gesetz vom 6. Mai 1877.
Der zweite Satz dieses Artikels ist nicht mehr gebräuchlich. Zufolge einer auf dem Grundsatze
der Trennung von Staat und Kirche beruhenden Übung kam die Verpflichtung, Bibeln und
Religionsbücher dem Bischof zur Genehmigung vorzulegen, außer Gebrauch (App. Casale 15. Juli
1850, Dareste, Seite 549 und 553; anderer Ansicht Palma, Corso di dirrito costituzionale, 2. Auflage,
Band 3, Seite 164).
Über die in diesem Gebrauch liegende Verfassungsänderung siehe Brusa Seite 14.
Art. 29. Das Eigentum ohne jede Ausnahme ist unverletztlich.
Jedoch können, wenn das öffentliche und gesetzlich anerkannte Interesse des
Staates es erfordert, die Eigentümer gezwungen werden, das Eigentum gänzlich oder
zum Teil abzutreten gegen eine gerechte Entschädigung in Gemäßheit des Gesetzes.