Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Vorläusige  Ausführungsbestimmungen

zu  dem

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.

1.  Die  gemäß  §  7  des  Gesetzes  zur  Meldung  behufs  Eintragung  in  die  Listen  der
Landwehr  zweiten  Aufgebots  verpflichteten,  im  Jahre  1850  und  später  geborenen  Personen
  —  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  obere  Militärbeamten,  Unteroffiziere,  Mannschaften,
  untere  Militärbeamten  —,  welche  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  stehenden
Heere  und  der  Landwehr  (Flotte  und  Seewehr),  beziehungsweise  als  geübte  Ersatzreservisten
  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht,  bereits  zum  Landsturm  entlassen  waren,
sind  alsbald  durch  öffentliche  Bekanntmachung  der  Bezirks-Kommandos  aufzufordern,  sich
mündlich  oder  schriftlich  bei  den  zuständigen  Militärbehörden  bis  zum  13.  März  1888
unter  Vorlage  ihrer  Militärpapiere  bei  Vermeidung  der  im  §  67  des  Reichs-Militärgesetzes
  angedrohten  Strafen  zu  melden.  Diese  Meldefrist  ist  für  diejenigen  Personen,
welche  sich  außerhalb  Deutschlands  beziehungsweise  auf  Seereisen  befinden,  bis  zum
30.  September  1888,  beziehungsweise  wenn  dieselben  vor  diesem  Zeitpunkt  nach  Deutschland
  zurückkehren  oder  bei  einem  Seemannsamt  des  Inlandes  abgemustert  werden,  bis
14  Tage  nach  erfolgter  Rückkehr  beziehungsweise  Abmusterung  verlängert.

Hierbei  ist  gleichzeitig  bekannt  zu  machen:

aà)  Diejenigen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  bereits  dem  Landsturm  angehörigen
  Personen,  welche  nicht  unter  gen  §  7  des  Gesetzes  fallen,  treten  je
nach  ihrem  Lebensalter  zum  Landsturm  ersten  beziehungsweise  zweiten  Aufgebots
über  (§  24  des  Gesetzes).
b)  Angehörige  der  Ersatzreserve  zweiter  Klasse  werden  Angehörige  des  Landsturms
ersten  Aufgebots.
c)  Auf  Landsturmpflichtige  finden  bereits  im  Frieden  nachstehende  Bestimmungen
Anwendung:
aa)  Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulats-Atteste  nachweisen,  daß  sie  in
einem  außereuropäischen  Lande  eine  ihren  Unterhalt  sichernde  Stellung
als  Kaufmann,  Gewerbtreibender  2c.  erworben  haben,  können  für  die
Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der  Befolgung  des
Aufrufs  entbunden  werden.