Full text : Publicationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. Preussen und die Katholische Kirche seit 1640. (77)

Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  Schlesien.  459

Etats-Ministers  Freiherrn  v.  d.  Reck,  v.  Massow  und  an  mich  zu  erlassen
geruht,  noch  irgend  eine  Bedenklichkeit  aufzustellen,  welche  die  pünktliche
Ausführung  Allerhöchstdero  Befehle  auch  nur  im  mindesten  zu  behindern
scheint;  meine  vieljährigen  Erfahrungen  über  die  Denkungs-Art  der  Schlesier
liessen  in  mir  Besorgnisse  erwachen,  und  mein  täglicher  Umgang  mit  den
Katholiken  überzeugt  mich  immer  mehr,  welchen  tiefen  Schmerz  ihnen  die
UVebergabe  der  Katholischen  Kirchen  und  des  Kirchenvermögens  an  die
Lutheraner  verursacht.  Bis  jetzt  ist  dies  der  Fall  nur  bei  Roesnitz,  Cunau,
Giesmannsdorff  und  Rabischau  gewesen;  allein  es  schweben  über  50  ähnliehe
  Gesuche  in  commissarischer  Recherche,  und  da  dergleichen  Ansprüche
der  Protestanten  fortwährend  geschehen  und  die  Zahl  der  Kirchen,  welche
nach  dem  westphälischen  Frieden  den  Lutheranern  ab  und  von  den  Katholiken
  zurückgenommen  worden,  sich  in  den  Fürstenthümern  Schweidnitz
und  Jauer  auf  248  und  im  Glogauschen  auf  111  beläuft,  so  befürchten  die
katholischen  Glaubensgenossen,  dass  noch  die  meisten  dieser  Kirchen,  und
wenigstens  deren  Vermögen,  in  protestantische  Hände  kommen  möchte.

Deshalb  sind  die  Klagen,  welche  der  Graf  Schaffgotsch  jetzt  vor  E.  M.
Thron  erneuert,  und  deren  motive  er  durch  anliegende  Darstellung  zu  rechtfertigen
  sucht,  nicht  nur  unter  der  Geistlichkeit,  sondern  auch  unter  den
Herrschaften  und  den  Untertanen  katholischer  Religion  so  allgemein,  dass
ich  mit  inniger  Wehmuth  bemerke,  wie  sehr  die  weisen  und  gerechten  Verfügungen
  des  allgemein  geliebten  Monarchen  bei  diesem  Gegenstande  verkannt
  werden,  da  man  in  ihnen,  ganz  ihrer  Absicht  zuwider,  Unterdrückung
der  Katholiken  auffindet,  und  sie  dem  bisherigen  Geiste  der  Duldung  unter
Preussischer  Regierung  entgegen  stellt.

Wenn  ich  mich  daher  unterstehe,  diese  Angelegenheit  als  sehr  wichtig
nochmals  zu  Allerhöchstdero  Prüfung  submissest  vorzutragen,  so  hoffe  auf
E.M.  Verzeihung,  da  mich  der  hohe  Bewegungs-Grund,  die  Liebe  der  katholischen
  Untertanen  für  ihren  Souverain  nicht  vermindert  zu  sehen,  einzig
dazu  leitet.

Weit  entfernt,  die  Grundsätze  zu  bestreiten,  welche  in  dem  Allgemeinen
Landrecht  tiber  das  Vermögen  der  Kirchen-Gesellschaften  festgestellt  worden,
  muss  ich  dennoch  anführen,  dass  die  Katholiken,  da  diese  Grundsätze
von  dem  Giross-Canzler  v.  Carmer  ohne  besondere  Rticksicht  auf  Schlesiens
Verhältnisse  in  Betref  des  Geistlichen  Wesens  zur  Allerhöchsten  Bestätigung
vorgelegt  worden,  solche  nicht  vollständig  anwendbar  finden,  und  dass  sie
gar  den  Stellen  des  Landrechts,  welche  hauptsächlich  in  der  Immediat-Eingabe
  des  Fürstbischofs  vom  31.  Jan.  d.  J.  allegirt  sind,  eine  andre,
ihren  Wünschen  angemessene  Deutung  geben.

E.M.  haben  zwar  den  Fürstbischof  darüber  unterm  14.  Febr.  c.  rectifeirt,
  er  ist  aber  dennoch  unterm  18.  Mart.  dagegen  wieder  eingekommen,
und  alles  beruht  auf  dem  Punkte:

‘ob  die  Kirchen  nebst  Gebäuden  und  Vermögen  den  Gemeinen  des

1805
Okt  7.