Entschädigungslande. Dioecesaneinrichtung. Schlesien. 459
Etats-Ministers Freiherrn v. d. Reck, v. Massow und an mich zu erlassen
geruht, noch irgend eine Bedenklichkeit aufzustellen, welche die pünktliche
Ausführung Allerhöchstdero Befehle auch nur im mindesten zu behindern
scheint; meine vieljährigen Erfahrungen über die Denkungs-Art der Schlesier
liessen in mir Besorgnisse erwachen, und mein täglicher Umgang mit den
Katholiken überzeugt mich immer mehr, welchen tiefen Schmerz ihnen die
UVebergabe der Katholischen Kirchen und des Kirchenvermögens an die
Lutheraner verursacht. Bis jetzt ist dies der Fall nur bei Roesnitz, Cunau,
Giesmannsdorff und Rabischau gewesen; allein es schweben über 50 ähnliehe
Gesuche in commissarischer Recherche, und da dergleichen Ansprüche
der Protestanten fortwährend geschehen und die Zahl der Kirchen, welche
nach dem westphälischen Frieden den Lutheranern ab und von den Katholiken
zurückgenommen worden, sich in den Fürstenthümern Schweidnitz
und Jauer auf 248 und im Glogauschen auf 111 beläuft, so befürchten die
katholischen Glaubensgenossen, dass noch die meisten dieser Kirchen, und
wenigstens deren Vermögen, in protestantische Hände kommen möchte.
Deshalb sind die Klagen, welche der Graf Schaffgotsch jetzt vor E. M.
Thron erneuert, und deren motive er durch anliegende Darstellung zu rechtfertigen
sucht, nicht nur unter der Geistlichkeit, sondern auch unter den
Herrschaften und den Untertanen katholischer Religion so allgemein, dass
ich mit inniger Wehmuth bemerke, wie sehr die weisen und gerechten Verfügungen
des allgemein geliebten Monarchen bei diesem Gegenstande verkannt
werden, da man in ihnen, ganz ihrer Absicht zuwider, Unterdrückung
der Katholiken auffindet, und sie dem bisherigen Geiste der Duldung unter
Preussischer Regierung entgegen stellt.
Wenn ich mich daher unterstehe, diese Angelegenheit als sehr wichtig
nochmals zu Allerhöchstdero Prüfung submissest vorzutragen, so hoffe auf
E.M. Verzeihung, da mich der hohe Bewegungs-Grund, die Liebe der katholischen
Untertanen für ihren Souverain nicht vermindert zu sehen, einzig
dazu leitet.
Weit entfernt, die Grundsätze zu bestreiten, welche in dem Allgemeinen
Landrecht tiber das Vermögen der Kirchen-Gesellschaften festgestellt worden,
muss ich dennoch anführen, dass die Katholiken, da diese Grundsätze
von dem Giross-Canzler v. Carmer ohne besondere Rticksicht auf Schlesiens
Verhältnisse in Betref des Geistlichen Wesens zur Allerhöchsten Bestätigung
vorgelegt worden, solche nicht vollständig anwendbar finden, und dass sie
gar den Stellen des Landrechts, welche hauptsächlich in der Immediat-Eingabe
des Fürstbischofs vom 31. Jan. d. J. allegirt sind, eine andre,
ihren Wünschen angemessene Deutung geben.
E.M. haben zwar den Fürstbischof darüber unterm 14. Febr. c. rectifeirt,
er ist aber dennoch unterm 18. Mart. dagegen wieder eingekommen,
und alles beruht auf dem Punkte:
‘ob die Kirchen nebst Gebäuden und Vermögen den Gemeinen des
1805
Okt 7.