Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

24  Ungehorsam  des  Klägers  i

hat,  so  zieht  dies  den  Verlust  der  ganzen  Rechtssache

  nach  sich.  —  Einem  solchen  Resultate  steht
aber  die  Eigenthümlichkeit  des  Exekutivprozesses  im
Wege“.

Darauf  dient  zur  Widerlegung:  Eben  der
Eigenthumiichkeit  des  Erekutivprozesses  gemäß,  ist
pas  Beweisverfahren  in  demselben  lediglich  auf
iejenigen  Urkunden  beschränkt,  welche  schon
mit  der  Klagschrift  zur  Nachweisung  des  Klagerundes
  abschriftlich  vorgelegt  waren.  In  Ansehung
andrer  dem  Kläger  etwa  zu  Gelote  stehender  Beweismittel
  war  demselben  keine  präklustve  Beweisfrist
  gelaufen;  wohingegen  im  ordentlichen  Prozesse
alle  Beweismittel,  welche  nicht  im  Laufe  der  durch
as  Interlokut  vorgesteckten  (resp.  später  verlängerten)
  Frist,  oder  bei  der  Antizipation  des  Beweises
  gach  Maßgabe  der  88.  16,  17,  der  Nov.
vom  22.  Zuli  1819  benutzt  worden,  der  Präklusion
  unterliegen,  so  daß  eine  Erneuerung  des  Prozesses
  mit  Hülfe  der  präkludirten  Behelfe  nicht  vorkommen
  kann.

«  Vorstehenden  Erörterungen  zufolge  ist  also  in
er  auf  die  Erekutioklage  zu  erlassenden  peremterischen
  Ladung  dem  Kläger  nicht  nur  das  Präjudiz
  des  Verzichtes  auf  die  Prozeßart  vorzustecken,
sondern  derselbe  auch  für  den  Fall  der  Unterlassung
der  Produktion  der  in  der  Klage  angezogenen  Urkunden
  auf  die  Bestimmung  der  ,  Kap.  XI,
§.  5,  Nr.  4  hinzuweisen  und  diese  im  Falle  der
ersäumten  Produktion  zur  Anwendung  zu  bringen.
  —  In  Folge  dessen  würde  zwar  nicht  jede
weitere  Verfolgung  der  Sache  im  ordentl.  Prozesse,
wohl  aber  die  fernere  Benützung  der  präkludirten