24 Ungehorsam des Klägers i
hat, so zieht dies den Verlust der ganzen Rechtssache
nach sich. — Einem solchen Resultate steht
aber die Eigenthümlichkeit des Exekutivprozesses im
Wege“.
Darauf dient zur Widerlegung: Eben der
Eigenthumiichkeit des Erekutivprozesses gemäß, ist
pas Beweisverfahren in demselben lediglich auf
iejenigen Urkunden beschränkt, welche schon
mit der Klagschrift zur Nachweisung des Klagerundes
abschriftlich vorgelegt waren. In Ansehung
andrer dem Kläger etwa zu Gelote stehender Beweismittel
war demselben keine präklustve Beweisfrist
gelaufen; wohingegen im ordentlichen Prozesse
alle Beweismittel, welche nicht im Laufe der durch
as Interlokut vorgesteckten (resp. später verlängerten)
Frist, oder bei der Antizipation des Beweises
gach Maßgabe der 88. 16, 17, der Nov.
vom 22. Zuli 1819 benutzt worden, der Präklusion
unterliegen, so daß eine Erneuerung des Prozesses
mit Hülfe der präkludirten Behelfe nicht vorkommen
kann.
« Vorstehenden Erörterungen zufolge ist also in
er auf die Erekutioklage zu erlassenden peremterischen
Ladung dem Kläger nicht nur das Präjudiz
des Verzichtes auf die Prozeßart vorzustecken,
sondern derselbe auch für den Fall der Unterlassung
der Produktion der in der Klage angezogenen Urkunden
auf die Bestimmung der , Kap. XI,
§. 5, Nr. 4 hinzuweisen und diese im Falle der
ersäumten Produktion zur Anwendung zu bringen.
— In Folge dessen würde zwar nicht jede
weitere Verfolgung der Sache im ordentl. Prozesse,
wohl aber die fernere Benützung der präkludirten