Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 29. Verfafsung des Deutschen Bundes. [Anlage zum Vertrage vom 15. Nov. 1870.] 85 
Nr. 20. Verfaffung des Deutschen Bundes. 
(BGBl. 1870, S. 627; ausgeg. am 31. Dez. 1870.) 
Auszug.) 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums de 
schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebieies und des innerhalb desselben 
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den 
amen Deutsches Reich führen?) und wird nachstehende 
Verfassung 
I. Bundesgebiet. 
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Hreußen mit Luuenburge Sachsen, 
Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, MecklenburgStrelitz, Oldenburg, 
Braunschweig, Sachsen Meimingen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarz= 
burg-Rudolftadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
II. Bundesgesetzgebung. 
Art. 2, 3 = NdBV. Art. 2, 3. 
Z Art. 4. Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
(3. 1—15 — N# V. Art. 4 3. 1—15.) 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5 = RV. Art. 5 ldoch heißt es „Aufrechterhaltung“ statt Aufrechthaltungl. 
III. Bundesrath. 
Art. 6 Abs. 1 = NdBV. Art. 6, nur daß Hessen jetzt 3 Stimmen erhalten hat, und 
zwischen Sachsen und Hessen Baden mit Stimmen eingeschoben ist. Gesamtzahl also 48 Stimmen. 
Abs. 2 = Nd BV. Art. 7 Abs. 1 Satz 1; RV. Art. 6 Abfs. 2. 
Art. 7 — R. Art. 7. 
Art. 8. Abs. 1 = NdBV. Art. 8 Abst. 1. 
Abs. 2. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bun- 
desstaaten vertreten sein,, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die 
Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der 
übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede 
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mit- 
glieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung Sfell. 
Art. 9, 10 = N#BV. Art. 9, 10. 
IV. Bundespräsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den 
Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im 
Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge 
mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.) 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundes- 
rathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
haben. 
1) Soweit diese Verfassung mit der Verfassung des Nordd. Bundes (oben S. 39) oder 
mit der Reichsverfassung (oben S. 2) wörtlich übereinstimmt, wird im folgenden lediglich auf 
Nd BV. und RV. verwiesen. Eine wörtliche Uebereinstimmung wird auch an den Stellen an- 
genommen, an denen lediglich die Ausdrücke „Norddeutscher Bund“, „Deutscher Bund“, 
„Deutsches Reich“, „Bundespräsidium“, „Kaiser“ u. s. w. variiren. S. oben S. 39 Anm. 1. 
*!) In der vom Reichstage unverändert angenommenen Vorlage (s. oben S. 82 Anm. 1) 
hieß es: „Dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen.“ Daß die Publikation 
die Fassung geändert hat, erklärt sich aus der inzwischen erfolgten Annahme der dem Reichstage 
unter dem 9. Dez. 1870 gemachten Vorlage (unten Nr. 34). Z„ 
5) In der vom Reichstage angenommenen Vorlage lautete der Abs. 1 wörtlich ebenso wie 
der entsprechende Absatz des Art. 11 der NdBV. Zur Erklärung der Abänderung bei der Publi- 
kation s. oben Anm. 2.
	        
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