Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Bom 21./25. November 1870. 103 
berg gelegenen festen Plätze,!) welche nach Artikel 64. der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn 
zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen 
innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem 
Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen 
von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will. 
4 Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über 
die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffhhier aufwärts alljährlich 
Personal= und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufsgestellt und Seiner Majestät 
dem Bundesfeldherrn vorgelegt. ç Z 
Artikel 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren 
Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische 
Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offi= 
ziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich Württem- 
bergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezial- 
falle besondere Verabredungen haltusinden. 
Artikel 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht zusteht, sich jeder- 
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die 
Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspi- 
ziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von 
Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird 
der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben ab- 
stellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Artikel 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind — 
so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — 
die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Norddeutschen Ge- 
über die Berpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867., nebst der dazu gehörigen 
Rilitair-Ersatzinstruktion vom 26. 6as 1868., insbesondere alle Preußischen Eyerzier, und son- 
stigen Reglements, Instruktionen und Restkripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über 
die Ehrengerichte vom 20. Juli 1848., die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über 
Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., 
über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs= und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps mit denjenigen der AKönigiich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenord- 
nung, das Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestim- 
mungen über Einquartierung und Eras von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche 
Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung 
im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. · 
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in 
dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. 
Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen 
der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Artikel 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung 
die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem 
Bundesfeldherrn zu. » 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüg- 
lichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und 
insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegs- 
stärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. 
Artikel 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesverfassung zur 
Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaß- 
abe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterbaltung des Köni lch Württem- 
ergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. w. in selbst- 
ständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen 
Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Mili- 
tairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, 
der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehr- 
bataillons, der Militair= und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turn- 
anstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundes- 
1) Wegen Ulm s. oben S. 98 Anm. 1.
	        
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