Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

112 Nr. 42. Erlaß, btr. d. Marinebehörde. Nr. 43. Verordg., btr. d. Eid d. Reichsbeamten. 
Nr. 42. Merhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der 
oberen Marinebehörde. vom 15. Juni 1871.7) 
(RGBl. Nr. 30, S. 272; ausgeg. am 4. Juli 1871.) 
In Abänderung Meiner Order vom 16. April 1861.) bestimme Ich auf Ihren Antrag 
zur anderweitigen Organisation der oberen Marinebehörden: 
1) das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde bleibt aufgehoben; 
2) die Funktionen des früheren Oberbefehlshabers und Oberkommandos der Marine 
behen auf den Marineminister, resp. das Marineministerium über; 
3) der Marineminister hat fortan die Geschäfte des Oberkommandos und der Verwaltung 
der Marine nach Maßgabe der Vorschriften des beiliegenden, von Mir genehmigten 
Regulativs) c leiten. 
Diesen Meinen Erlaß haben Sie durch das Reichs-Gesetzblatt und die Gesetz-Sammlung 
zu veröffentlichen. ç 
Berlin, den 15. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Z„ !½„ Fürst v. Bismarck. v. Roon. 
An den Reichskanzler und den Marineminister. 
Nr. 45. vVerordnung, betreffend den Diensteid der ummittelbaren 
Reichsbeamten. vom 20. Juni 1871.0 
(R#l. Nr. 32, S. 308; ausgeg. am 5. Juli 1871.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 18. der Reichsverfassung vom 16. April 1871. (Reichsgesetzbl. 
S. 63.),5) im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der Diensteid aller Reichsbeamten,) deren Anstellung vom Kaiser ausgeht, wird, so- 
fern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist,) in nachstehender Form 
geleistet: 
#ch N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden daß, nachdem ich zum 
eamten des Deutschen Reichs bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reichsverfassung 
und die Gesetze des Reichs beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegen- 
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr 
mir Gott helfe u. s. w.“) 
Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
1) Vgl. die Erlasse v. 1. Jan. 1872 (unten Nr. 53) u. v. 30. März 1889 (unten Nr. 121). 
) Preuß. Ges. Sammlg. S. 205. 
ier nicht mit abgedruckt. 4 
9 Vgl. die VO. betr. den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamten, v. 3. Dez. 1867 
(Bel. S. 327). 
5) Oben S. 7. 
6) VgI. RB. (unten Nr. 58) § 3. 
S. B. v. 8. Nov. 1867, § 4 (oben S. 50); RG. v. 238. Mai 1873 (unten Nr. 59) § 12. 
) Nach der VO. v. 6. Dez. 1900 (RBl. S. 1035) leisten die Senatspräsidenten, NRäthe 
und Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte gleich dessen militärischen Mit- 
gliedern den Diensteid in folgender Form: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All- 
wissenden, die Pflichten eines (Senatspräsidenten, Richters, Obermililäranwalts, Militäranwalts) 
beim Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe u. s. w.".