132 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz.
2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden
nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Verleihung des Rechts
auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung
solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei
letzten Etatsjahret) vor dem Etatsjahre, 1 in welchem die Pension fest-
gesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.
3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissions-
gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergleichen
kommen nicht zur Berechnung.
4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen= be-
l“) Chargen= (Personal-) Servis?) als Theil des Gehalts be-
trachtet.
5) Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie,
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Be-
soldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden Be-
amten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben mit
Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung.
6) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte Ein-
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird
von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird
von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Dienst-
einkommen berechnet.
§. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen
verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat,
erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem Dienst-
einkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt
oder aber als Strafe auf Grund des §. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner
Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren Dienst-
einkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete Pension.
Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen
nicht übersteigen.
8. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen
begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als
Nebenamt bleibend verliehen ist.
Berechnung der Dienstzeit.
8. 45. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für
den Reichsdienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem
Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem
letzteren Zeitpunkte an gerechnet.
8. 46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung,
während welcher ein Beamter
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder
1) So nach der Fassung des RG. v. 25. Mai 1887 (R#Bl. S. 194); früher Kalen deriahre.
1) Vgl. B. betr. die Gaartierleistung, v. 25. Juni 1868 (BEGl. S. 523) u. R. betr.
den Servistarif, v. 26. Juli 1897 (Rl. S. 619).