Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

146 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. 
Besondere Bestimmungen über die Defekte der Beamten. 
§. 134. Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, 
welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst 
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Auf- 
sicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
8. 135. Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter 
und eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des §. 141 für den 
Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu 
erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
8. 136. Ebenso (8§§. 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde!) 
die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne 
zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge be- 
sonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten gekommen ist. 
8. 137. Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz ver- 
pflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den 88. 134 
und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen. 
8. 138. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Be- 
schlüsse abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber 
noch weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Per- 
sonen die Verpflichtung der einen festfeht die der anderen noch zweifelhaft ist. 
8. 139. Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde 1), so 
ist der Beschluß nach Maßgabe der §§. 143 und 144 vollstreckbar. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten 
höheren Reichsbehörde 1) und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. 
Von dem Beschlusse ist der obersten Reichsbehörde ) unverzüglich Kenntniß 
zu geben. 
Der obersten Reichsbehörde:) bleibt in allen Fällen unbenommen, einzuschreiten 
und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
8. 140. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, welche 
glersciune oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu er- 
greifen sind. 
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in welchem dieselben 
erfolgen, entscheidend. 
8. 141. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung 
zum Ersatz des Defekts gerichtet werden: 
1) gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder Theil- 
nehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde überführt ist; 
2) a. gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung 
übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts, 
b. gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, 
der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern 
oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung theil- 
zunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam ge- 
kommenen Betrages, 
sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch grobes 
Versehen entstanden ist. 
Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den daselbst be- 
zeichneten Fällen. 
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1) S. unten 8 159.