Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

148 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde )) ist ungesäumt Anzeige davon zu 
machen und deren Genehmigung einzuholen. 
8. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §. 146 eine 
Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stat 
gefunden, hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, daß 
innen einer zu bestimmenden Frist der in den §§. 137 und 140 vorgesehene Be- 
schluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des 
Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die Bestimmungen 
des §. 144 zur Anwendung. 
§. 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren 
und Stempel nicht berechnet. 
Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche. 
8. 149. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem 
Dienstverhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pen- 
sion, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten 
W auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechts- 
weg statt.) 
8. 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde ) muß der Klage vor- 
hergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, 
nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, 
angebracht werden. 
In den Fällen, in welchen gemäß §. 54 die höhere Reichsbehörde:) Ent- 
scheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht 
von dem Betheiligten gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde 
an die oberste Reichsbehörde erhoben ist.) 
8. 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, 1 unter welcher 
der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten 
Reichsbehörde:) steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde) ver- 
treten. 
  
Die Klage ist bei demjenigen Gerichte") anzubringen, in dessen Bezirke die 
betreffende Behörde ihren Sitz hat. 
8. 152. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechts- 
mittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten Werth stattfindet.) 
Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf die Be- 
schwerdesumme statthaft..)) Die Beschwerdesumme, ingleichen die Uebereinstimmung 
der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als davon 
die Entscheidung der Frage abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen 
etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet..) 
Das Reichs-Oberhandelsgericht 6) entscheidet an Stelle des für das Gebiet, in 
welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen 
bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar in letzter Instanz. Soweit nicht Ab- 
sab 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, werden die 
  
  
1) 0. unten 8 159. 
15t I. G G. (unten Nr. 80) § 9P. 
s 2 i ugefügt durch RG. v. 25. Mai 1887 (RGl. S. 194). 
G. (unten Nr. 80) § 70, al! 2 Z. 1; CPO. (unten Nr. 81) 8 18 f. 
3# 838 § 128 Z. 1; „CPO. 85 
S. jetzt ¾ O. 8 547 8 
Jetzt da 2 TS Kꝛul. GVG. 8 135 3. 1; s. auch EG. z. G. 8§ 8 Abs. 2.