Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Bom 23. Mai 1873. 151 
. 2. Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zinsbar anzulegen. 
hre Anlegung hat, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 3, nur zu erfolgen in verzins- 
lichen Schuldverschreibungen, welche Z 
a) auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben werden 
können und seitens des Gläubigers unkündbar sind, und 
b) einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören: 
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des Reichs oder 
eines deutschen Bundesstaates; 
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder von einem Bundes- 
staat gesetzlich garantirt ist; 
3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutschland 
bestehenden Rentenbanken; 
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, 
Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen. 
Eine Veräußerung der solchergestalt erworbenen Schuldverschreibungen ist nur in den 
durch dieses Gesetz bestimmten Fällen (88. 8 und 9) zulässig. Der Umtausch kleinerer Stücke 
egen größere derselben Gattung und in demselben Gesammtbetrag — oder umgekehrt, welcher 
hef dem Schuldner erfolgt, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
3. Für die Zeit bis zum 1. Juli 1876 kann die Anlage auch erfolgen in Schuld- 
verschreibungen anderer Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaates, in 
Gewährung von Lombard-Darlehen auf Effekten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur 
endgültigen oder vorläufigen Anlegung geeignet sind (§§. 2 und 3), in inländischen oder auf 
Gold lamenden ausländischen Wechseln ersten Ranges oder in Prioritäts-Obligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften.) Z„ . 
Schuldverschreibungen dieser Art können außer in, den 88. 8 und 9 erwähnten Fällen 
auch im Interesse der Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen veräußert werden. 
Die für den Reichs-Invalidenfonds erworbenen Schuldverschreibungen, sowie alle 
demselben zukommenden Werthpapiere sind im Gewahrsam und unter gemeinsamen Verschluß 
der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission?) zu halten. 
Außer zum Zweck der nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Veräußerungen oder Umtausche 
(§. 2) dürfen Schuldverschreibungen aus dem Gewahrsam nicht früher als drei Monate vor Ein- 
tritt der Fälligkeit entnommen werden. Wechsel und für Lombard-Darlehen gegebene Sicher- 
heiten können auch im Gewahrsam der Bankhäuser bleiben, mit welchen der Invalidenfonds in 
Geschäftsverbindung steht (§. 5) Z Z 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und den Erfordernissen in §. 2 
entsprechen, sind spätestens bis zum 1. Juli 1876 unter Mitwirkung der Reichsschulden-Kommission 
außer Kurs zu setzen. Die Wiederinkurssetzung ist nur zum Zweck einer gesetzlich zulät en Ver- 
dußerung gestattet und kann in rechtsgültiger Form nur unter Mitwirkung der Reichsschulden- 
Kommisson erfolgen. Dasselbe gilt von dem Antrage auf Umschreibung hinsichtlich der auf 
Namen lautenden Schuldverschreibungen. Die außer Kurs gesetzten Schuldverschreibungen gelten 
nicht als Inhaberpapiere, bis sie wieder in Kurs gesetzt sind. # 
Die Form, in welcher die Mitwirkung der Reichsschulden-Kommission auf den betreffen- 
den Schuldverschreibungen zu verlautbaren ist, wird durch die Geschäftsinstruktion (S. 11) 
festgestellt. 
8. 5. Die Einziehung von Wechsel= und Darlehnsforderungen, sowie die Veräußerung 
von Schuldverschreibungen für Rechnung des Invalidenfonds geschieht durch Vermittelung 
deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise geschieht die Erwerbung, soweit es sich nicht um 
direkte Uebernahme der Schuldverschreibungen von den ersten Darlehnsnehmern handelt. 
Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath diejenigen Bank- 
hüuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und bringt dieselben zur Kenntniß der 
erwaltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichs-Schuldenkommission. Die durch die 
Einziehung von Wechsel= und Darlehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuld- 
verschreibungen bis zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar werdenden 
Geldbestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser anzulegen; sie dürfen mit Aus- 
nahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem Schlußsatz des §. 8 vorgesehen sind, weder zu den 
Reichskassen noch an die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abgeführt werden. 
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von den hiermit beauf- 
tragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs- rwaltdensonde abzuführen. ç 
Zahlungen und Aushändigungen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider erfolgen, 
sind ungültig und begründen keine Entlastung des Verpflichteten. 
— us S dazu RG. v. 23. Febr. 1876 (RGBl. S. 24) § 1; v. 30. März 1879 (RGBl. 
. 
2) S. Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 150) § 12 ff.