Vom 14. März 1875. 185
8. 35. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten
dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und
müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung
kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten:) gebracht, und, wenn auch nur Einer der-
selben darauf anträgt, dem Zentralausschuß) vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn
pnr letztere, giht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit
ich ausspricht.
8. 36. Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu bestimmen-
den, größeren. Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus
wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser
ernannten Bank-Kommissarius stehen.
Bei jeder Reichsbankhauprstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter
Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus
den vom Bank-Kommissar und vom Zentralausschußt) aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz
der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt
werden. Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten
über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Zentralverwaltung ergangenen all-
gemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen
vom Vorstande der Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von
letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.
Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen nach
Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden
Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte
gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden.
. 3:7. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem Reichsbank-
Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern
sie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank-Direktorium.
I. 38. Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine Spezial-
vollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbank-
hauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank-Direktoriums
beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhauptstelle oder den als
Stellvertretern der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
· Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften der Bankstellen
eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen, wird vom Reichskanzler bestimmt und be-
sonders bekannt gemacht.
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen, welche auf den
Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die
Zweiganstalt errichtet ist.
8. 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder, Bei-
geordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders
über die mit Privatpersonen und über den Umfang des den letzteren gewährten Kredits,
Schweigen zu beobachten.)) Die Deputirten des Zentralausschusses und deren Stellvertreter,
sowie die Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen
mittelst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten.
Z 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vorstehend in den 88. 12
bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.)
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten: Z »
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen Dividenden-
scheine und Talons; Z
2. bber- die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheilscheinen zu beachtenden
ormen;
3. über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheilscheine, sowie über das Ver-
fahren in Betreff abhanden gekommener Dividendenscheine und Talons; ç
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichsbank aufzunehmen ist;
5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;
6. über die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlungen ge-
schieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechts der
Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von
mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als dreihundert Stimmen
in einer Hand vereinigt werden, wobei ein Antheilsschein zu dreitausend Mark dem
„ Lrhun der Reichsbankantheilseigner.
:) Vgl. RBG. 8 11 (oben S. 126).
2) S. das Statut der Reichsbank v. 21. Mai 1875 (Rl. S. 203).