Nr. 73. Bankgesetz. Vom 14. März 1875. 183
B. 4.1) Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben,
können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer
Kaiserlicher Verordnung einberufen werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine
Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind,
b) wegen Kontrolentziehung, oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von
mehr als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs
— nachdienen müssen, oder
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung be-
freit worden sind.
Die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Land-
wehr sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
8. 5. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung
(Mobilmachung u. s. w.) zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung
anzurechnen.
8. 6. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubten-
standes, außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören,) ab-
gesehen von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche
vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu sechszig Mark
und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
§. 7. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes ver-
hängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als acht-
tägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
8. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
der Kaiser.
8. 9. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl 1871 S. 9) unter
III. §. 53) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Nr. 75. Bantgesetz. vom 14. März 1875.
(Rl. Nr. 15, S. 177; ausgeg. am 18. März 1875.)
Auszug.
„Reichsbank"
wird eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft
einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesammten Reichs-
1. zu diesem § BG. v. 9. Nov. 1867, 8 7, Abs. 4, 5; § 12; RG. v. 11. Febr. 1888
(unten . 18
8. 12. Unter dem Namen
118) Art. I 8 4 B. 1, § 13.
2) S. Reichsmilitärges. § 38B (oben S. 170). ) S. oben S. 93.