Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 10. Febrnar 1876. 193 
Bundrathe3 ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum Gegenstande der Bemerkungen 
gemacht werden. 
Sind innerhalb der 14tägigen Fäit Bemerkungen eingegangen, so werden diese dem 
Reichskanzler mitgelheilt und sodann auf die agesordniung gesetzt. 
Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum unzulässig, es bleibt 
aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in den regelmäßigen Formen 
der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
#§. 35. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten vor dem Schlusse 
jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, 
so entscheidet der Reichstag durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. 
Die Tagesordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des Bundesrathes durch 
den Druck mitgetheilt. 
1) In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage eine Sitzung statt, in 
welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträge und die zur 
Erörterung im Plenum gelangenden Petitionen erledigt werden. 
1)2) Die von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträge kommen in der Reihenfolge zur 
Verhandlung, in welcher sie eingegangen sind. Alle Anträge, welche innerhalb der ersten zehn 
Tage einer Session eingegangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. Ueber die Reihenfolge 
der Berathung gleichzeitig eingebrachter Anträge hat der Veii sich mit dem Hause zu ver- 
ständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so enscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende 
Loos. Gesetzentwürfe behalten ihre grorug bis zu ihrer Schlußberathung; die zweite und 
dritte Berathung lut mi sawe zur Werhandlung in #ienum rberte r vor- den- 
jenigen Anträgen stattzufinden, welche in der Reihenfolge der ersten Berathung diesen Gesetz- 
entwürfen nachgestanden haben. Die Petitionen gelangen in derjenigen Reihenfolge zur Be- 
rathung, in welcher sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Entfernung von 
der Stelle der Tagesordnung, welche den von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträgen 
und den Petitionen nach der Priorität gebührt, kann nur beschlossen werden, wenn nicht bei 
Anträgen von dem Antragsteller und bei Petitionen von 30 Mitgliedern widersprochen wird. 
b) Die Sitzungen des Reichstages. 
8. 36. Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichstag tritt auf den Antrag 
seines Präfidenten, oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher 
dann Mnächst über den Antrag auf Ausschluß der Oeffentlichkeit zu beschlußen ist. 
§. 37. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet Tag und Stunde 
der nächsten Sitzung. 
c) Sitzungs-Protokolle. 
8. 38. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung zur Einsicht aus 
und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein Einspruch erhoben ist, als ge- 
nehmigt erachtet. 
8. 39. Das Protokoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
2. die Fnterpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet sind; 
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. ç 
8 40. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, welcher sich durch die 
Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht heben läßt, so befragt der Präsident die 
Versammlung; im Fall der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung 
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
8. 41. Das Protokoll wird von dem Präfidenten und zwei Schriftführern vollzogen. 
d) Redeordnung. 
8. 42. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und von dem 
Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an der Debatte betheiligen, so muß er 
den Vorsitz abtreten. . Z 
#. 43. Die Mitglieder des Bundesrathes und die zu ihrer Vertretung abgeordneten 
1) Abs. 2 u. 3 sind eingefügt durch RTagsbeschl. v. 17. April 1869 (Sten. Ber. S. 419). 
3) Die Fassung des dritten Abs. stammt her von dem RTagsbeschl. v. 5. Febr. 1895 
(Sten. Ber. 1894/95, S. 671; Drucks. Nr. 117). 
Triepel, Quellensammlung. 13