Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Vom 10. Februar 1876. 195 
g) Abstimmung. 
g 54. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen. 
) Ist vor einer Abstimmung in Folge einer darüber gemachten Bemerkung der Präsident 
oder einer der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, ob eine beschlußfähige Anzahl von Mit- 
gliedern anwesend sei, so erfolgt der Namensaufruf. ç 
1) Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem Mitgliede gestellten 
Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, daß kein Mitglied des Büreaus über die 
Auwe enheit der beschlußfähigen Anzahl zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag 
erledigt. 
8§. 55. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen oder Sitzen- 
en. 
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der fungirenden Schrift- 
führer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebniß, 
so erfolgt di Hählun des Hauses. 
  
  
  
  
Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. Sobald dies ge- 
schehen, sind die Thüren zu schließen mit Ausnahme einer Thür an der Nord= und einer an 
der Südseite. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf. 
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten diejenigen Mit- 
lieder, welche mit „Ia“ stimmen wollen, durch die Thür an der Nordseite, rechts vom 
Brea diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Südseite, 
links vom Büreau, in den Saal ein. 
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer zählen laut die ein- 
tretenden Mitglieder. ·« « » 
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt das Skrutinium 
und läßt die Thüren des Saales öffnen. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; 
#er ver Prasident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich 
öffentlich ab. 
Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung. 
8. 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Berathung vor der Auf- 
forderung zur Abstimmung angetragen werden; der Antrag muß von wenigstens 50 Mitgliedern 
unterstützt werden. Bei solchen Anträgen auf die Vertagung oder den Schluß der Debatte darf 
die Unterstützung nur durch Aufstehen geschehen. 2) 
8. 58. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, nachdem der namentliche 
Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Reichstages erfolgt und nach Beendigung desselben durch 
Rekapirulation des Alphabets Gele enheit zur nachträglichen MWobe der Stimme gegeben ist. 
59. Bei allen nicht durh amensaufruf erfolgten Abstimmungen hat jedes Mitglied 
des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung 
kurz motivirt schriftlich dem Büreau zu übergeben und deren Aufnahme in die stenographischen 
Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen. 
VI. Ordnungs-Bestimmungen. 
60. ). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt dem Präsidenten ob. 
enn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es vom Kräfidenten mit Nennung des 
Namens darauf zurückgewiesen. **#½ 
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied durch den Präsidenten 
von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet dasselbe der Aufforderung des Präsidenten zum 
Verlassen des Saales keine Folge, so hat der Präsident in Gemäßheit des §. 61 dieser Geschäfts- 
ordnung zu verfahren. Wenn während der Dauer der Ausschließung in anderen als Geschäfts- 
ordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei welcher die Stimme des ausgeschlossenen Mit- 
gliedes den Ausschlag hätte geben können, so muß die Abstimmung in der nächsten Sitzung 
wiederholt werden. 
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Druch Nalbld3 u. 3 sind eingefügt durch RTagsbeschl. v. 14. Mai 1870 (Sten. Ber. S. 898; 
. Nr. . 
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1874 (Sten. Ber. S. 686 f., 745; Drucks. Nr. 110, 138; s. auch Sten. Ber. 1874/75 S. 98). 
3) Der zweite Satz ist durch Reichstagsbeschluß vom 3. April 1897 hinzugefügt worden 
(Sten. Ber. 1895/97, S. 5509; Drucks. Nr. 594). 
4) Dieser 8 verdankt seine jetzige Fassung dem Reichstagsbeschlusse vom 16. Febr. 1895 
(Sten. Ber. 1894/95, S. 946; Drucks. Nr. 143). 
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