Vom 4. Juli 1879. 221
§z. 10. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgen-
den Mitgliedern:
1. dem Staatssekretär,
2. den Unterstaatssekretären,
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten der
Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte,
4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt.
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag des
Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Ver-
trauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre.
Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im Behinderungsfalle durch
den Staatssekretär vertreten.
Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Keiser festgestellt.
§z. 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen (§. 8 des
Gesetzes vom 30. Dezember 1871)1) werden bis auf weiteres in der Zahl von zehn
durch Kaiserliche Verordnung ernannt.
6. 12. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf achtund-
fünfzig erhöht. . .. . .
Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maßgabe der in dem Kaiser-
lichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 ) getroffenen Bestimmungen durch die Bezirks-
tage, und zwar zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, elf durch den Bezirkstag
von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag des Unter-Elsaß gewählt. Die Wahl
von Stellvertretern findet ferner nicht statt.
#zz. 13. Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden je eines in den
Gemeinden Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar, zwanzig von den zwanzig
Landkreisen, in den Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der gleich-
namigen Stadtgemeinde, gewählt.
8. 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar
werden von den Gemeinderäthen aus deren Mitte gewählt.
Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Gemeinderäthe
aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern einen
Wahlmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Ein-
wohner mehr einen Wahlmann mehr wählen.
Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben.
Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen nach der Wahl
der Wahlmänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive
Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat.
8. 15. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten geschehen in ge-
heimer Abstimmung auf drei Jahre.
Das Recht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäthen unmittelbar
gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im Gemeinderath.
sz. 16. In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder aufgelöst ist,
ruht das Wahlrecht.
§. 17. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen werden
durch Kaiserliche Verordnung getroffen.“)
8. 18. Die nach §§. 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben, insofern sie
noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesausschuß den gleichen Eid
1) S. oben S. 119 und Anm. 4.
1) S. oben S. 213f.
2) Vgl. VO. v. 1. Okt. 1879 (unten Nr. 95).