Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

222 Nr. 93. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. 
zu leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage.!) Die Ausübung des Mandats wird 
durch die Leistung des Eides bedingt. 
#8. 19. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen oder auflösen. 
Die Auflösung des Landesausschusses zieht die Auflösung der Bezirkstage 
nach sich. 
. Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle innerhalb 
dreier Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschuß innerhalb sechs Monaten 
nach dem Tage der Auflösungsverordnung stattzufinden. 
8. 20. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung ab- 
geordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen des Landesausschusses 
sowie in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen 
auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 
8. 21. Der Landesausschuß erhält das Recht, innerhalb des Bereiches der 
Landesgesetzgebung Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem 
Ministerium zu überweisen. 
Im übrigen bleiben die in dem Gesetze, betreffend die Landesgesetzgebung in 
Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491),,) sowie die im 8. 8 
des Gesetzes, betreffend die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen, 
vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161) ) getroffenen Bestimmungen in Geltung. 
8. 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli 1871 
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2)") — wird vom Ministerium in Straßburg 
herausgegeben. Die im §. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichnete vierzehntägige Frist 
beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetz- 
blattes in Straßburg ausgegeben worden ist. 
8. 23. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmt.5) 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nr. 95. Ullrhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichs- 
schatzamts. vom 14. Juli 1870. 
(Rl. Nr. 25, S. 196; ausgeg. am 17. Juli 1879.) 
Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit dem 
Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem 
Reichskangser unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der Benennung „Reichsschatzamt" 
zu führen ie 
Bad Ems, den 14. Juli 1879. 
Wilhelm. 
Z Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
1) Der Eid lautet: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser“. 
Senatsbeschl. v. 25. Dezemb. 1852 (Bulletin des lois, XI. série, I S. 57) Art. 16. Vgl. auch 
VO. v. 6. Aug. 1873 (GBl. S. 187). 
2) S. oben S. 213. 2) S. oben S. 157. 0 S. oben S. 1185. 
5) Die Kais. VO. v. 23. Juli 1879 (Rl. S. 281) bestimmt als Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens den 1. Oktober 1879.