Vom 16. April 1871. 5
Art. 7.¹) Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßten Beschlüsse; ²)
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas
Anderes bestimmt ist; ³)
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vor-
stehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. ⁴)
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5.
37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen
nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Art. 8.⁵) Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine
Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen
ständigen Sitz, ⁶) ⁷) die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Aus-
schusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen
Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus-
schüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen
Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. ⁷)
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Ver-
fügung gestellt.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu
erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten
seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des
¹) S. dazu die in vor. Anm. angef. Gesch. Ord. §§ 6—16, 24—27. — Zu Abs. 1 vgl.
Verf. d. nordd. Bundes (unten Nr. 4) Art. 37.
²) Vgl. Geschäftsordnung f. d. Reichstag v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) § 34.
³) Wie z. B. RV. Art. 50, 53, 63, 68.
⁴) Vgl. RV. Art. 17, 19, 36 Abs. 2, 3, 68 Abs. 3; Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli
1867 (unten Nr. 3) Art. 8, § 12; RG. betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes v.
27. Juni 1873 (unten Nr. 62) §§ 4, 5.
⁵) S. dazu die Rev. Gesch. Ordnung v. 26. April 1880 (unten Nr. 98) §§ 17—23.
⁶) S. ferner die Militärkonventionen mit Sachsen v. 7. Febr. 1867 (unten Nr. 2) Art. 2
Abs. 3, und mit Württemberg v. 21./25. Nov. 1870 (unten Nr. 32) Art. 15 Abs. 2.
⁷) Vgl. d. Vertrag mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30 a) Z. II § 6.