Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

4 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; ¹) 
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist 
zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im 
Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungs- 
verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sch 
für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. ²) 
III. Bundesrath. 
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes, ³) unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen 
mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Franksurt 17 Stimmen 
führt, Bayern 6 
Sachsen 4 
Württemberg 4 
Baden 3 
Hessen 3 
Mecklenburg-Schwerin 2 
Sachsen-Weimar 1 
Mecklenburg- Strelitz 1 
Oldenburg 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
Sachsen-Koburg-Gotha 1 
Anhalt 1 
Schwarzburg-Rudolstadt 1  
Schwarzburg-Sondershausen 1 
Waldeck 1 
Reuß älterer Linie 1 
Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg- Lippe 1 
Lippe 1 
Lübeck 1 
Bremen 1 
Hamburg 1 
 
                  
zusammen 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe 
ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen 
nur einheitlich abgegeben werden. ⁴) 
lautete: „Die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, 
Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren“. 
¹) Vgl. RV. Art. 53, 57 ff. ²) Ebenda Art. 37 u. Anm. 
³) S. dazu RG. betr. d. Verfassung u. Verwaltung Elsaß-Lothringens, v. 4. Juli 1879 
(unten Nr. 92) § 7 
⁴) Vgl. Rev. Geschäftsordnung d. Bundesraths v. 26. April 1880 (unten Nr. 98) §§ 1—5.