Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

236 Nr. 104. Reichsstempelgesetz. Nr. 105. Anschlutz Hamburgs an das Zollgebiet. 
Nr. 104. Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
Vdom 1. Juli 1881.2) 
(RGBl. Nr. 17, S. 185; ausgeg. am 8. Juli 1881.) 
Auszug. 
#§. 53 Abs. 1. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch 
dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 
8. 55. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2. der nach Vorschrift des §. 54 zu berechnenden Erhebungs= und Verwal- 
tungskosten 
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Be- 
völkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu 
überweisen.) 
8. 56. Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel- 
abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der 
Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten. 
  
Nr. 105. Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlufses der 
freien und hansestadt Hamburg an das deutsche Sollgebiet.) 
Vom 16. Februar 1882. 
(RGl. Nr. 7, S. 39; ausgeg. am 27. Februar 1882.) 
Auszug. 
8. 1. Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch den Antrag der- 
selben auf Einschluß in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, findet Artikel 34 der 
Reichsverfassung fortdauernd Anwendung.“) 
§. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien und Hansestadt Hamburg zu den 
Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Expropriationen, welche durch den Zollanschluß 
amburgs und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehenden Handels= und Ver- 
ehrsanlagen veranlaßt werden, aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des ham- 
burgischerseits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe 
von 40 000 000 Mark zu leisten. 
— — — — — 
1) In der Fassung der Neuredaktion durch Bek. v. 14. Juni 1900 (Rl. S. 275). 
2) S. aber die Reichsgesetze v. 16. April 1896, 24. März 1897, 31. März 1898, 25. März 
1899, 30. März 1900 (unten Nr. 132, 136, 140, 148, 158). 
2) Der Anschluß ist erfolgt am 15. Okt. 1888 (CBl. S. 913). 
4) Dasselbe gilt für das BG. betr. die Sicherung der Dollereinegrenge in den vom Zoll- 
gebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen, v. 1. Juhr 1869 (BGl. S. 370).
	        
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