248 Nr. 118. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
3. Diejenigen der unter 1 und 2 fallenden Personen, welche vor vollendetem
zwanzigsten Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, werden nur dann in die
Landwehr zweiten Aufgebots ausgenommen, wenn der Eintritt in das Heer am
1. April 1870 oder später erfolgt ist. Ihre Zugehörigkeit zur Landwehr zweiten
Aufgebots endigt mit dem nächsten 31. März nach Ablauf voller achtzehn Jahre
seit ihrem Eintritt in das Heer.
Zweiter Abschnitt.
Ersatzreserve.
§. 8. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen
und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen.
8. 9. Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß
mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
In erster Linie sind derselben diejenigen Personen zu überweisen, welche zum
Militärdienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher Loosnummer,
nicht zur Einstellung gelangt sind.
Der weitere Bedarf ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhält-
nisse die Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Folge haben;)
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körper-
licher Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h.
bedingt tauglich sind);)
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienst-
untauglichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden
(d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächst-
folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen
des Dienstes gewachsen sind.“)
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein
Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die
Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömmlich-
keit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit.
8. 10. Eine Ueberweisung anderer als der im §. 9 bezeichneten tauglichen
Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz
ausnahmsweise verfügt werden, wenn besondere im Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai
1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ab-
leistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen.5)
8. 11. Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den
für Reserve und Landwehr — gültigen Bestimmungen) unterworfen, insoweit nicht
in den nachstehenden errape besondere Festsetzungen getroffen sind.
8. 12. Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal und zwar zu den im
Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen herangezogen werden.
— — —— ——
1) S. Reichsmilitärges § 13 (oben S. 165).
:) Ebenda §§ 19—21 (oben S. 166f.).
2) Ebenda § 16 (oben S. 166). ·
4)Ebenda§17(obenS.166).S.fernerRG.betr.d.Weh1-'pflichtd.Geistlichen,v.
d. Febr. 1890 (unten Nr. 122).
5) Vgl. Reichsmilitärges. § 22 (oben S. 167).
0) Bes. B. v. 9. Nov. 1867, 8§8 6—8, 15, 17 (oben S. 56, 58f.); B. v. 1. Juni 1870,
. WWrnlerresn S. 77); Reichsmilitärges. 5§ 56—68 (oben S. 174 ff.); RG. v. 15. Febr. 1875
oben S. .