Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

284 Nr. 147. Gesetz, betr. den bayerischen Senat beim Reichsmilitärgericht. 
Nr. 137. Gesetz, betreffend die Eimichtung eines besonderen Senats 
für das banerische heer bei dem neichsmilitärgericht in Berlin. 
Vom 9. März 1800. 
(Röl. Nr. 8, S. 135; ausgeg. am 14. Mätz 1899.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c ver- 
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- 
tags, was folgt: 
8. 1. Für das bayerische Heer wird bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin ein be- 
sonderer Senat gebildet. Z Z„ 
Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räthe des bayerischen Senats 
Lanie Einen Militäranwalt für denselben; er bestimmt überdies die militärischen Mitglieder 
ieses Senats. 
§. 2. Der bayerische Senat ist für alle dem Reichsmilitärgerichte zugewiesenen Entschei- 
dungen und Geschäfte zuständig, welche das Urtheil oder die Entscheidung eines bayerischen 
Militärgerichts oder die Entscheidung oder Verfügung eines bayerischen Gerichtsherrn zum 
Gegenstande haben. ç ç Z » 
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und eines anderen Kontin- 
gents oder der Marine, oder sind in den Fällen des §. 461 der Militärstrafgerichtsordnung die 
verschiedenen Urtheile theils von einem bayerischen, theils von einem anderen Militärgericht er- 
lassen, so treten der bayerische und ein von dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu be- 
stimmender anderer Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 7 ammen. In 
diesem Falle finden die Bestimmungen des §. 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung 
entsprechende Anwendung. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen er- 
läßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung der Hauptverhandlung zusteht. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn es sich um eine 
Entscheidung darüber handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder ein anderes Militärgericht, 
ein bayerischer Gerichtsherr oder ein anderer Gerichtsherr für zuständig zu erklären ist. 
. 3. Der §. 38 des Disziplinargesetzes für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dezem- 
ber 1898) gilt auch für den Präsidenten und die Räthe des bayerischen Senats. Diese bleiben 
bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs unberücksichtigt, sofern für sie sowie für die 
bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein besonderer Disziplinarhof errichtet wird.) Wird 
ein solcher nur für die letzteren errichtet, so werden der Präsident und die Räthe des bayerischen 
Senats bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann berücksichtigt, wenn es sich 
um ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts handelt. » 
« 8. 4. Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten 
Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 auch für den bayeri- 
en Senat. 
Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
i El. 9 M4#. § 33 (oben S. 280); MSt GO. 8 71 f.. (oben S. 277). 
.. 
«)BeidesistgefchebendurchdasbayerifcheAusführungsgesetzz.d.Reichömilitütjusti- 
gesetzen u. s. w., vom 11. Juli 1900 (Ges. u. VOl. S. 705). 1