Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

286 Nr. 149. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 
Artikel 1. 
8. 1. Der Artikel I des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233))) bleibt mit 
den durch das Gesetz vom 28. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 179)5) be- 
stimmten Aenderungen bis zum 30. September 1899 in Kraft. 
§. 2. Vom 1. Oktober 1899 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
HRerres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des 
echnungsjahrs 1903 die Zahl von 495500 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten 
erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1904 bestehen bleibt. 1 
An der Friedenspräsenzstärke sind die Bundesstaaten mit eigener Militärver- 
waltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt. 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in 
Anrechnung. 
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. 
8. 3. In Verbindung mit der durch §. 2 bezeichneten Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke ist die Zahl der vorhandenen Formationen so zu vermehren, daß am 
Schlusse des Rechnungsjahrs 1902 bestehen: 
bei der Infanteree 6235 Bataillone, 
bei der Kavalleree. 4382 Eskadrons, 
bei der Feldartilleerzreee. 5874 Batterien, 
bei der Fpperiiler 388 Bataillone, 
bei den Pioniren. 236 Bataillone, 
bei den Verkehrstrupden. f11 Bateillone, 
bei dem Train . .. . .. 23 Bataillone. 
In den 482 Eskadrons für die Kavallerie sind diejenigen Formationen in- 
begriffen, welche zur Erhaltung und Weiterbildung der Spezialtruppe der Jäger zu 
Pferde (Meldereiter) erforderlich sind. 
8. 4. In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes und die Vertheilung jener Er- 
höhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für 
Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichshaus- 
halts-Etat. 
  
Artikel II. 
Für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1904 gilt bezüglich der 
Dienstpflicht Folgendes: 
Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 4 des Artikels II des Gesetzes, betreffend 
die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 8. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 
1893 S. 233) 3) bleiben in Kraft. 
Der §. 3 erhält folgende Fassung: 
S. 3. 
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und 
des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und 
reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden 
Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten 
Aufgebots nur drei Jahre. 
  
1) Oben S. 262. 5) Oben S. 262 Anm. 2. 5) Oben S. 262f.