Anhang 1I. 359
8. 11. Von den in den 6§. 9. und 10. bezeichneten Rechnungen ist die Ober-Rechnungs-
kammer berechtigt, dieienigen, welche von untergeordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher
bestandenen Grenen, von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision sowie
die Dechargirung elben den Verwaltungsbehörden zu überlassen, bis darüber bei eintretendem
Bedürfniß durch Königliche Verordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-
Rechnungskammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen ein-
fordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden,
vorschriftsmäßig rolge. ç
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen Prüfung
der Ober-Rechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen sind dem Landtage jedesmal in kürzester
Frist zur Kenntniß zu bringen.
L. 12. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungsjustifikation noch besonders
darauf zu richten:
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staatseigenthum
und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern,
nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung der
maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist:
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Ver-
waltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind.
8. 13. Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfungen
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung
der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzial= und den denselben unter-
geordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen. ·
Der Praͤsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen
die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informations=
einziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
Ebenso feeht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und Magazinrevisionen zu ver-
anlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er
jedoch dem betreffenden Verwaltungs-Chef davon vorherige Mittheilung zu machen, damit dieser
sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuordnenden Kommissarius betheiligen kann.
8. 14. Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon
bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober-Rechnungs-
kammer mitgetheilt werden. Z
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwaltung und Buchführung sind
schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf
etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann.
Die Vorschriften, über die formelle Einrichtung der da resrechnungen und Justifikatorien
werden von der Hberechnungskammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit
den betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Meinungs-
verschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu.
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines der beiden Häuser des
Landtages ist der Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.
# 15. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung
der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von der Ober-Rechnungskammer festgestellt.
8. 16. Die Provinzial= und die ihnen gleichstehenden untergebenen Behörden sind der
Ober-Rechnungskammer in allen Angelegenheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die
Ober-Rechnungskammer ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle, innerhalb
der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten Grenzen, die schuldige Folgeleistung
zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.
17. Die Ober-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden Beamten, wenn sie
ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgesellen Erinnerungen erledigt haben,
eine Decharge mit den in den i 146. bis 153. Theil I. Titel 14. des Allgemeinen Landrechts
einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Vertretungen des Rechnungsführers, oder
anderer Beamten bei der Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeant-
wortung nicht nachgewiesen wird, so hat die Ober-Rechnungskammer die weitere Verfolgung,
welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nöthigen Falles durch Eintragung in das
Soll der Einnahmen anzuordnen.
8. 18. Die nach Vorschrift des Artikels 104. der Verfassungsurkunde mit der allgemeinen
Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staatsregierung dem Landtage vor-
zulegenden, von der Ober-Rechnungskammer unter selbstständiger, unbedingter Verantwortlichkeit
aufzustellenden Bemerkungen müssen ergeben: *iile Z
1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit