Nr. 155. Erl., btr. d. Schutzüb. Samoainseln. Nr. 156. Reichsschuldenordn. V. 19. März1900. 293.
Nr. 155. Mierhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes
über die Samoainseln westlich des 171. Längengrads w. L. vom
. Februar 1000.#
(RBl. Nr. 12, S. 135; ausgeg. am 29. März 1900.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. thun kund
und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien auf ihre Rechte auf
die westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe
Gunsten Deutschlands verzichtet haben, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs diese
Inseln unter Unseren Kaiserlichen Schutz.
Inst Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiegel.
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Nr. 156. Reichsschuldenordnung. vom 10. März 1000.
(Rl. Nr. 11, S. 129; ausgeg. am 22. März 1900.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
8. 1. Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu be-
schaffenden Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt auf Grund einer
gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers?) bis zur Höhe der bewilligten Summe
in dem zu ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer ver-
zinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen. Ueber die Aus-
führung des die Ermächtigung ertheilenden Gesetzes hat der Reichskanzler dem Reichs-
tage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen
auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetzöê) zu erfolgen.
8. 2. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in
welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe ausgegeben werden
sollen, steht, soweit nicht in der im §. 1 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung ein
Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Be-
stimmung des Zinssatzes, der Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu welchem
die Ausgabe erfolgen soll.
8. 3. Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörenden Zinsscheinen
und Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung") ausgestellt.
) Dau Bek. v. 26. März 1900 (REl. S. 136).
*) Val. z. B. das Etatsgesetz v. 30. März 1900 (unten Nr. 157) 82.
•l Vgl. ebenda 8§ 3.
54 S. unten § 9 ff.