Vom 19. Muͤrz 1900. 295
8. 10. Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit der der
Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.
8. 11. Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltun
der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen genät
§. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 18501) und §. 1 des preußischen
Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz-Samml. S. W 1) geleisteten Eid auch für
die durch bundes- oder reichsgesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Verwaltung
der Reichsschulden als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.
§. 12. Die Geschäfte der im §. 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar
18501) bezeichneten Staatsschulden-Kommission werden von einer Reichsschulden-
Kommission wahrgenommen.
Die Reichsschulden-Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder stell-
vertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem ichesmaligen
Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen oder einem Stellvertreter des
Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Ausschusses, sowie aus sechs Mitgliedern des
Reichstags und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungsbehörde für das Reich
aus dem Chespräsidenten der preußischen Ober-Rechnungskammer in seiner gleich-
zeitigen Eigenschaft als Chefpräsident des Rechnungshofs für das Deutsche Reich; der
Chefpräsident ist für die durch dieses Gesetz ihm vorläufig übertragenen Verpflich-
tungen besonders zu beeidigen.
8. 13. Der Bundesrath wählt jährlich aus den Mitgliedern des Ausschusses
für das Rechnungswesen die der Reichsschulden --Kommission hinzutretenden Mit-
glieder. Die aus dem Reichstage zu entsendenden Mitglieder der Kommission werden
von diesem mit Stimmenmehrheit für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
Scheidet vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Fristen ein Mitglied der
Kommission aus dem Bundesrath oder dem Reichstag aus, so endigt damit auch
seine Mitgliedschaft in der Kommission.
Die Verpflichtung der nach Abs. 1, 2 ausscheidenden Mitglieder erlischt jedoch
erst mit dem Eintritt ihrer Nachfolger in die Kommission.
8. 14. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Aus-
schusses des Bundesraths für das Rechnungswesen oder sein Stellvertreter, im Falle
ihrer Verhinderung ein anderes dem Bundesrath angehörendes Mitglied der
Kommission.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
uu g## einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern er-
orderlich.
8. 15. Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und dem Reichs-
tage gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der preußischen Staatsschulden-Kom-
mission den beiden Häusern des preußischen Landtags gegenüber obliegen.)
#§. 16. Wird der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuldver-
schreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit der Behauptung
angezeigt, daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so hat ihm auf seinen Antrag die
Reichsschuldenverwaltung eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu er-
theilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die Kosten
hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im §. 804
1) Beide im Anhange (unten S. 321ff.) mitgetheilt.
2) Vgl. das im Anhange 1 wiedergegebene Gesetz v. 24. Febr. 1850, § 10 ff. (unten S. 322f.).