Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

314 Nr. 162. Gesetz, betr. d. Abänderung d. Unfallversicherungsgesetze. Vom 30. Juni 1900. 
Anlage B. 
Vertbeilung 
der 
in den Jahren 1901 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten auf die einzelnen Jahre. 
  
  
l 
Ersatziahr. Linienschiffe. Große Kreuzer. Kleine Kreuzer. 
  
1901 
1902 
1903 
1904 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 
1911 
1912 
1913 
1914 
1915 
1916 
1917 
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Summe 
  
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Nr. 162. Gesetz, betreffend die Abänderung der Anfallversicherungs- 
gesetze. Vom 30. Juni 1000. 
(RGBl. Nr. 26, S. 335; bez. der mitgetheilten Bestimmungen in Kraft seit 1. Oktober 1900.) 
Auszug. 
§. 11. Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus ständigen 
und nichtständigen Mitgliedeern. *½1 
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundes- 
raths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser 
die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs- 
Versicherungsamts werden vom Reichskanzler ernannt. 
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und zwar mindestens 
vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossen- 
schaften und den Ausführungsbehörden sowie sechs als Vertreter der Versicherten von den dem 
Arkbeiterstand angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt. 
§. 19. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor demselben 
trägt ban, Reich. 
Abs. 3. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten 
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetznde Ver- 
gütung. und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- 
und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden S 
(Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) ½ finden auf sie keine Anwendung. ç 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs- 
Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.) 
) S. oben S. 127. 2) VO. vom 19. Okt. 1900 (RGl. S. 983).