314 Nr. 162. Gesetz, betr. d. Abänderung d. Unfallversicherungsgesetze. Vom 30. Juni 1900.
Anlage B.
Vertbeilung
der
in den Jahren 1901 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten auf die einzelnen Jahre.
l
Ersatziahr. Linienschiffe. Große Kreuzer. Kleine Kreuzer.
1901
1902
1903
1904
1905
1906
1907
1908
1909
1910
1911
1912
1913
1914
1915
1916
1917
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1.——————— D. D. D. 1.—
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Summe
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Nr. 162. Gesetz, betreffend die Abänderung der Anfallversicherungs-
gesetze. Vom 30. Juni 1000.
(RGBl. Nr. 26, S. 335; bez. der mitgetheilten Bestimmungen in Kraft seit 1. Oktober 1900.)
Auszug.
§. 11. Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus ständigen
und nichtständigen Mitgliedeern. *½1
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundes-
raths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser
die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-
Versicherungsamts werden vom Reichskanzler ernannt.
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und zwar mindestens
vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossen-
schaften und den Ausführungsbehörden sowie sechs als Vertreter der Versicherten von den dem
Arkbeiterstand angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt.
§. 19. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor demselben
trägt ban, Reich.
Abs. 3. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetznde Ver-
gütung. und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin-
und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden S
(Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16
Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) ½ finden auf sie keine Anwendung. ç
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-
Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.)
) S. oben S. 127. 2) VO. vom 19. Okt. 1900 (RGl. S. 983).