Vom 9. November 1900. 319
8. 6. In Strassachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern
statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine dendluns zum Gegen-
stande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den 88. 74, 75 des Gerichts-
verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.
Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine Anwendung.
8. 7. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen
wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften An-
wendung, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April
1900 ½ bezeichneten Strafsachen gelten.
I. 8. Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 be-
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichts-
ehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das Schutzeebiet von Kiautschon
dem Kaerlchen Konsulargericht in Schanghai, für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und
Marianen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Deutsch-Neu-Guinea, für
die übrigen Schutzgebiete der in einem jeden derselben errichteten Gerichtsbehörde zweiter Instanz
mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter
Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht. Z„
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 1 und
der §8. 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) entsprechende UAnwendung.
Auf das Verfahren in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung. Der §8. 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit)
bleibt außer Anwendung. Z
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angele enheiten der
fariwiliigen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter
itwi der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern
ergangen ist.
Z In den im §. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungs-
instanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich;
der §. 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
3. 9. Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
· Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im
einzelnen Falle stattzufinden hat.
4 #. 10. Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können
einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann)
sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.“)
8. 11. Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter
Lebenden beschränkt.
§. 12. Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenweg einen Straf-
ausschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen.
8. 13. Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-
Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 (Reichs Geseel- S. 187), die Verordnung, betreffend
die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie
gehörigen Salomonsinseln, vom 11. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 4), die Verordnung,
treffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 13. Juli 1888
(Reichs-Gesetzbl. S. 221), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete
der Marschall-, Brown= und Providence-Inseln, vom 13. September 1886 (Reichs-Gesetzbl.
S. 291), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-
Inseln, vom 7. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), die Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 211), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutz-
gebiete, vom. 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171), die Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), die Verordnung,
betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautschou, vom 27. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 173),
die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und
Marianen, vom 18. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 542), die Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in Samoa, vom 17. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 136), die Verordnung,
betreffend die Eheschliebung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete
1) Oben S. 304. 2) Oben S. 305. H Oben S. 304. 90) Vgl. oben S. 317 Anm. 1.