Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

32 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. 
dieses Gesetzes begründeter Pensionsanspruch späterhin in Wegfall kommt, kann auf 
seinen Antrag für die Dauer einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis 
zu dem Betrage von 19/10 der Vollpension gewährt werden. Neben der Pension 
kann ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage (§ 25) bewilligt werden. 
Zum ersten Male ist die Gewährung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Ausscheiden oder nach dem Wegfall des Pensionsanspruchs zulässig. 
§ 19. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (8 14) werden auf 
Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Ver- 
hältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche 
Veränderung eingetreten ist. 
Die Erhöhung einer wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligten Pension ist indes 
nur zulässig, wenn die weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Folge 
des Kolonialdienstes ist; sie kann nur innerhalb der im § 31 Abs. 1 bezeichneten 
Fristen erfolgen. 
Die Zahlung der erhöhten Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in welchem 
die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind, bei Erhöhung auf Antrag jedoch 
frühestens mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt ist. Eine Minderung 
oder Entziehung tritt mit dem Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der 
die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt ist. 
§ 20. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden von 
Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraus- 
setzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen 
nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfechtung gerichtlicher Urteile 
bleiben unberührt. 
§ 21. Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung ange- 
stellten Kolonialbeamten (§ 14) haben einen Anspruch auf Pension nach Maß- 
gabe der §§ 14 bis 20 dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs- 
Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle 
nicht bekleiden, bei Eintritt völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Pension 
bis auf Höhe der durch dieses Gesetz für etatsmäßige Kolonialbeamte bestimmten 
Sätze bewilligt werden. Das Gleiche gilt von der Tropenzulage, sofern die Voraus- 
setzungen des § 25 vorliegen. 
§ 22. Einem Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Deutsch-Ostafrika, 
Kamerun, Togo oder Deutsch-Neuguinea (außer dem Inselgebiete der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marthallinseln) zwölf Jahre, in Deutsch-Südwestafrika, 
Samoa oder dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und Markhall-= 
inseln oder dem Kiautschougebiete fünfzehn Jahre angehört hat, steht auch ohne 
den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch 
auf lebenslängliche Pension zu. Bei der Berechnung dieses Zeitraums findet keine 
Doppelrechnung statt, und es wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zu- 
gebrachte Zeit berücksichtigt. 
Bei dem Übertritt eines Kolonialbeamten in den Dienst eines anderen 
Schutzgebiets oder bei der Wiederanstellung eines ausgeschiedenen Kolonialbeamten 
bestimmt sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die Pensionsberechtigung gemäß 
Abs. l eintritt, nach dem Verhältnis der in den einzelnen Schutzgebieten zugebrachten 
Dienstzeiten. 
§ 23. Bei Berechnung der Pension und des Wartegeldes wird das ausdrücklich 
als pensionsfähig bewilligte Diensteinkommen oder, falls ein solches nicht bewilligt 
ist, das bei der Pensionierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen an- 
zurechnende Diensteinkommen zu Grunde gelegt. 
  
  
  
  
  
 
	        
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