Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

26 Nr. 3. Zollvereinigungsvertrag. 
daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, 
findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben 
in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, 
welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen 
oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreitbleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für 
Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.  
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht 
mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. ge- 
troffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
§ 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande 
geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung 
von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 
§ 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern 
bezubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch 
sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- 
ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl 
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt 
werden dürfen. 
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß be- 
trachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse 
für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer 
Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; 
c) für Wein, und zwar: 
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1½ Rthlr. vom 
Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. 
vom Zollzentner (2 Rthlr. 23⅓ Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die 
Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. 
Aurch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, soweit 
nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht über- 
schritten werden soll. 
§ 3  Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung 
im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt 
stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder 
in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, 
besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, 
dürfen auch das gleiche vereinsländische Ereugniß nicht besteuern;   
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die 
nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß 
gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu 
besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen be- 
günstigt werden;   
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtionsgegenstande 
bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, 
dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;  
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung 
eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben 
bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen; 
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein 
und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden.  
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben 
werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von 
Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten;