Vom 8. November 1867. 53
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint,
sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln
und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern,
in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder
zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden.1)
§. 19. Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort
sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustel-
lungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die er-
folgte Zustellung wird diese nachgewiesen.²)
§ 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur
diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt
sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhand-
lungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.8)
§. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit
Fremden sind die Bundeskonfuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den
Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu über-
nehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den
Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.
(§. 22. 4) Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern
residiren. in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Ge-
richtsbarkeit gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden
oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der
politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen
Bundes oder in Beziehun aus denselben verübt sind.
§. 23. Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.
§.24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 5) wird
dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in
Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach
diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch
dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs
Monaten, von dem Tage gerechnet , an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet
worden sind, verbindliche Kraft.]6)
§. 25. Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich auf-
haltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe
fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.)
§. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die
Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach
Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren.5)
§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine,
sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere
1) Vergl. Seemannsordnung (unten S. 54 Anm. 3) § 52.
2) S. jetzt auch CPO. §§ 199, 202 Abs. 2.
3) Vergl. CPO. § 363 Abs. 2. S. auch RG., betreffend die Untersuchung von See-
unfällen, v. 27. 1877 (RGBl. S. 549) § 15; See-Unfallversicherungsgesetz v. 30. Juni 1900 RGBI. S. 716) § 65 ff.
4) Die §§ 22—24 sind aufgehoben durch RG. v. 10. Juli 1879 (s. nächste Anm.).
5) Dies Gesetz ist ergangen als RG. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879
RGBI. S. 197 An dessen Stelle ist getreten das gleichnamige RG. v. 7. April 1900
unten Nr. 159).
6) Ein durch RG. v. 22. April 1871 (RGBl. S. 87) § 3 angefügter dritter Absatz ist
durch § 48 des RG. v. 10. Juli 1879 (s. vor. Anm.) aufgehoben worden.
7) BG. über das Paßwesen v. 12. Okt. 1867 (s. oben S. 46).
8) S. RG. betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfs-
bedürftiger Seeleute, v. 27. Dez. 1872 (RGBl. S. 432).