Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

                                         Vom 8. November 1867.                                                  53 
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, 
sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln 
und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern, 
in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder 
zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden.1) 
§. 19. Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort 
sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustel- 
lungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die er- 
folgte Zustellung wird diese nachgewiesen.²) 
§ 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur 
diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt 
sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhand- 
lungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.8) 
§. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit 
Fremden sind die Bundeskonfuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den 
Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu über- 
nehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den 
Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden. 
(§. 22. 4) Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern 
residiren. in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit gestattet ist. 
Der  Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden 
oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der 
politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen 
Bundes oder in Beziehun aus denselben verübt sind. 
§. 23. Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler 
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt. 
§.24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 5) wird 
dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in 
Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach 
diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch 
dem Bundeskanzler zu. 
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs 
Monaten, von dem Tage gerechnet , an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet 
worden sind, verbindliche  Kraft.]6) 
§. 25. Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich auf- 
haltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe 
fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.) 
§. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die 
Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach 
Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren.5) 
§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, 
sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere 
1) Vergl. Seemannsordnung (unten S. 54 Anm. 3) § 52. 
2) S. jetzt auch CPO. §§ 199, 202 Abs. 2. 
3) Vergl. CPO. § 363 Abs. 2. S. auch RG., betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, v. 27. 1877 (RGBl. S. 549) § 15; See-Unfallversicherungsgesetz v. 30. Juni 1900  RGBI.  S.  716)  §  65  ff.  
4) Die §§ 22—24 sind aufgehoben durch RG. v. 10. Juli 1879 (s. nächste Anm.). 
5) Dies Gesetz ist ergangen als RG. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 
RGBI. S.  197 An dessen Stelle ist getreten das gleichnamige RG. v. 7. April 1900 
unten Nr.  159). 
6) Ein durch RG. v. 22. April 1871 (RGBl. S. 87) § 3 angefügter dritter Absatz ist 
durch § 48 des RG. v. 10. Juli 1879 (s. vor. Anm.) aufgehoben worden. 
7) BG. über das Paßwesen v. 12. Okt. 1867 (s. oben S.  46). 
8) S. RG. betreffend die Verpflichtung deutscher  Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfs- 
bedürftiger Seeleute, v. 27. Dez. 1872 (RGBl. S. 432).