52 Nr. 9. Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm
sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in
Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde.1)
§. 13. Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung
der Heirathen. Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis
zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bundesgesetzes²) nach den Landesgesetzen
der einzelnen Bundesstaaten.
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung
abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag der Landes-
regierung ertheilt.
§. 14. Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden,
welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.“)
§. 15. Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre
amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen That-
sachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden.4)
§. 16. Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung
der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen,
welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß die
von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehenen
Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten ausgenommenen Notariats-Urkunden gleich
zu achten sind.5)
Einem Wahlkonsul steht in Ansehung der Errichtung einer Verfügung von
Todeswegen das im Abs. 1 bezeichnete Recht der Notare nur dann zu, wenn das
Recht ihm von dem Reichskanzler besonders beigelegt ist.6
§. 17. Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei
Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Be-
theiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Hand-
zeichen zu vollziehen ist.
Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigen-
falls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkünde hat. Diese Kraft mangelt
auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von seinen oder
seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf= oder absteigender Linie oder
in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlich bei der
Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der
vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist.
§. 17a.7) Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden nicht
die Vorschriften des §. 17, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§. 18. Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen
Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten
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1) S. jetzt BG. betr. d. Erwerbung u. d. Verlust d. Staatsangehörigkeit, v. 1. Juni 1870
(unten Nr. 23) § 21.
²) S. BG. betr. die Eheschließung u. die Beurkundung des Personenstandes von Bundes-
angehörigen im Auslande, v. 4. Mai 1870 BGBl. S. 599), u. RG. v. 6. Febr. 1875
(RGBl. S. 23) § 85, sowie EG. z. BGB. Art. 40.
³) RG. betr. die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, v. 1. Mai 1878 (RGBl., S. 89)
§ 2; CPO. § 438 Abs. 2.
4!) Vgl. CPO. § 415 f.
5) Vgl. RG. betr. das Reichsschuldbuch, v. 31. Mai 1891 (RGBl. S. 321) §§ 10, 11.
6) Abf. 2 ist eingefügt durch EG. z. BGB. Art. 38.
7) Eingefügt durch EG. z. BGB. Art. 38. Vergl. BGB. §§ 2231 ff., 2276.