Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

  70                        Nr. 21. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes. 
§. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militairpersonen und Civil- 
beamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in 
demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. 
§. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundes- 
gebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige 
Gesetz nichts geändert. 
§. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870. 
                                                      (L. S.) Wilhelm. 
                                      Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
            Nr. 21. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag 
des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1860. Bundesgesetzbl. S. 145.). 
Vom 28. Mai 1870. 
(BGBl. Nr. 17, S. 275; ausgeg. am 11. Juni 1870.) 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869.1) beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundes- 
gebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.   
§.  1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß 
§. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden Formulars?) von dem 
Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Guts- 
bezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach 
den §§. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. 
Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die 
Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach 
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphaberisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheit sind 
$. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13. Nr. 4. Absatz 2. 
und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. 
— Bundesgesetzbl. S. 131. —)³) werden in die Wählerlisten eingetragen. 
§  .2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aufzulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des §. 8. des Gesetzes 
von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf 
§. 3. des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung statrfindet, 
noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu ver- 
sehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8. des 
Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.  
§. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht 
Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2. des Reglements bekannt gemachten Auslegung der- 
selben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der 
dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweis- 
mittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet 
wird, durch die zuständige Behörde.  
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste 
an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt 
gemacht sein. 
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen 
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die 
etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
1) S. oben S. 67. ) Ist weggelassen. ³) S. oben S. 57, 58.