Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

68                                      Nr. 18. Vereinszollgesetz. Vom 1. Juli 1869. 
                     Nr. 18. VDereinszollgesetz. vom 1. Juli 1869.1) 
                           (BGBl. Nr. 30, S. 317; ausgeg. am 16. Juli 1869.) 
                                                                    Auszug. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des 
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins 
und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:   
§. 1. Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen im 
ganzen Umfange des Vereinsgebiets eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden. 
§ 2. Ausnahmen hiervon (§. 1.) können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Ein- 
tritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten (Art. 4. 
Abs. 2. bis einschließlich 5. des Vertrages vom 8. Juli 1867.) oder aus sonstigen gesundheits- 
oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereins- 
gebiets angeordner werden. 
§. 3. Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht 
der Vereinszolltarif ²) einen Eingangsgzoll festsetzt. · 
§ .4.Im letzteren  Fall  tritt  mit  den  im  gegenwärtigen  Gesetz(§§.111.b16118.)be- 
stimmten Ausnahmen die Zollpflichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige Abstammung der Gegen- 
stände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein.   
§.   5 Bei der Ausfuhr gilt ebenfalls die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergiebt 
der Vereinszolltarif.?) 
§.   6. Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben.  
§.  7. Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten ausländi- 
schen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ab- 
schnitten XV. und XVI. dieses Gesetzes und soweit nicht durch Vertrag unter den Zollvereins- 
staaten Ausnahmen begründet sind, frei. 
Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind unzulässig. 
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, 
Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen 
und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden. 
§. 16. Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die Zollgrenze oder Zoll- 
linie. Es können indeß einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Verhältnisse es erfordern, 
von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Verkehr dieser Theile mit dem Vereinsgebiete 
werden nach Bedürfniß besondere Anordnungen getroffen.  
Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedesmalige den Wasser- 
spiegel begrenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das Gleiche gilt, wo das Vereinsgebiet an 
andere Gewässer grenzt, sofern deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist. 
Der zunächst innerhalb der Zolllinie belegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit 
bestimmt wird, bildet den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch die be- 
sonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist. 
§. 166. Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1870. an in Kraft, und sind von diesem 
Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
§. 167. Bei Verkündung des Gesetzes können solche Aenderungen des Wortlautes vor- 
genommen werden, welche nach den bestehenden Gesetzen in den einzelnen Vereinsstaaten in der 
Bezeichnung der Behörden, Beamten, Uebertretungen oder des Münzfußes nöthig sind. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Regulative und sonstigen Bestimmungen 
werden von dem Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insisiegel 
. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1869. 
                                                              (L. S Wilhelm. 
                                        Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
1) Das Gesetz ist gemäß Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867, Art. 7 Abs. 2 (s. oben 
S. 29) in den süddeutschen Staaten als Landezsgesetz publicirt, in Elsaß-Lothringen 
durch Gesetz v. 17. Juli 1871 (GBl. f. Els.-Lothr. S. 37) eingeführt worden. 
2) Jetzt RG betr. den Zolltarif, v. 15. Juli 1879, in neuer Redaktion durch Bek. v. 
24. Mai 1885 (RGBl. S. 111), mit mehrfachen Abänderungen. 
.— — — —