Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 169, Gefhäftsordunng für das Herrenhaus. 343 
aaenfe tritt bei der legten Wahl im Falle der Stimmengleihheit Entjbeidung burd 
tas Lo8 ein. 
$ 13. Befhlußfähigleit und Gefhäfte ber Abteilungen. Die Abteilungen 
find beihlußfähig ohne Rüdfiht auf die Zahl der anmweienden Mitglieder. Sie wählen 
die Mitglieder der Kommiffionen nah abjoluter Mehrheit ($ 12) in der Regel auß ihrer 
Mitte, tönnen die Wahl jedodh aud auf andere Mitglieder richten. Zrifft Die Wahl mehrerer 
Abteilungen dasfelbe Mitglied, fo hat diejenige Abteilung den Vorzug, weldher der Gewählte 
angehört. Sonft hat die Wahl der ihrer Nummer nad) voranftehenten Abteilung ven Vor: 
zug. Die Abteilung, deren Wahl in Diefer Weife ungiltig wird, hat fobald al® tunlid eine 
Erfagmahl vorzunehmen. 
Über die Verhandlung in den Abteilungen wird ein Protokoll geführt. 
IV. Behandlung ber Gefegetvorlagen, Anträge und Betitionen in den 
Kommiffionen, in erfter und zweiter Beratung und in einmaliger bezw. 
wiederholter Schlußberatung im Plenum. 
8 14. Die Sejetesvorlagen der Staatsregierung und des Haufes der Abgeordneten, 
fowie die von Mitgliedern ded Haufe® ausgehenden felbflindigen Anträge ($ 27) werden 
tur den Präfidenten zum Drud uud zur Verteilung an die Dlitglieder befördert. 
Die weitere Behandlung derfelben erfolgt nah Maßgabe der Beihlüffe des Haufes 
entweder durch Plenarberatung anf Grund vorgängiger Kommiffionsberatung, 
oder dur erfte und zweite Beratung im Plenum, 
oder duch einmalige Schlußberatung im Plenum. 
Pegtere ift nur zuläffig, wenn nicht zehn anwefende Mitglieder gegen diefelbe Wider: 
fpruch erheben. 
Denn während der Plenarberatung auf Grund vorgängiger Kommiffionsberatung, ober 
während ber zweiten Beratung im Plenum, oder während der einmaligen Schlußberatung 
von mindeflend 20 Mitgliedern eine wiederhofte Echlußberatung im Plenum beantragt 
wird, fo muß tiefelbe flattfinden. 
A. Bon den Kommiffionen und Kommiffionsberatungen. 
$ 15. Nach erfolgter Konftitnierung des Haufes werten folgende ahfommiffionen 
gewählt: 
1. für die Gefhäftsorbnung; 
. für Petitionen; 
. für den Ctxatshaushaltgetat und für WYinanzangelegenheiten; 
. für Yuftizangelegenheiten; 
. für Danteie uud Gemerbeangelegenheiten; 
. für Eifenbahnangelegenheiten; 
. für fommunale Angelegenheiten; 
. für Agrarverhältniffe. 
Außerdem kann dad Haus zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten die Einfegung 
befonderer Kommiffionen befchließen. . 
Iede Kommiffion befteht, wenn nicht dur die Gefhäftsorbnung ein anderes beflimmt 
it (88 69 und 75) ober das Haus nidt eine größere Anzahl anstrüdiih beihliekt, aus 
15 durb die Abteilungen zu wählenden Mitgliedern. 
$ 16. Die Kommijftonen wählen mit abfoluter Stimmenmehrheit ($ 12) einen Bor- 
figenden, einen Edhriftführer, fowie Etellvertreter für beite. Von der erfolgten Kon: 
Rituierung ift dem Präfidenten Anzeige zu machen. 
Belhlupfähig find die Kommuiffionen, audy bei ihrer Konflituierung, nur dann, wenn 
die Mehrzahl ihrer Mitglieder anweiend ift. 
11. Wenn ein Kommiffionsmitglied fir längere Zeit verhintert ift, an den Ver 
hantlungen des Haufes teilzunehmen, und deshalb dem Präfidenten mit oder ohne die 
Erflärumg, daß ed ten Kommifflonsfipungen nicht ferner beivohnen fönne, Anzeige madt, 
1 VE WDND
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.