Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

76  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern.  8  10.

mögens,  unter  Umständen  auch  die  Verfügung  über  dasselbe  im  öffentlichen  Interesse,
  zumeist  ebenfalls  aus  sicherheits=  oder  wirthschaftspolizeilichen  Gründen  nach  Reichswie
  nach  Landesrecht  unterliegt,  auf  die  mannichfaltig  bestehende  Verpflichtung,  die
Genehmigung  der  Verwaltungsbehörden  zu  bestimmten,  hier  in  Betracht  kommenden
Handlungen  einzuholen  oder  auch  den  Anweisungen  derselben  in  Bezug  auf  die
Vornahme  oder  Unterlassung  solcher  zu  folgen,  kann  hier  nur  im  Allgemeinen  hingewiesen
werden.

Auf  Einzelnes  einzugehen  ist  unthunlich.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Rechtsvorschriften
  finden  sich  außer  in  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  und  den  sie  ergänzenden
  Gesetzen  und  Verordnungen  namentlich  in  den  Wassergesetzen,  im  Bergge  esetz,  im
Forstgesetz,  im  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Jagd  vom  30.  März  1850  (oben  S.  24  fl.),
in  der  Fischereiordnung  vom  4.  Oktober  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  459  ff.),  in  der  allge.
meinen  Bauordnung  vom  19.  September  1881  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1241  ff.).  Sehr  eingehende
Bestimmungen  sind  über  die  Bereitung  von  Malz,  Bier  und  Branntwein  in  finanzwirthschaftlichem
  Interesse  im  Malzaufschlags-  und  im  Branntweinauschlagsgesetz  getroffen.
  Dazu  kommen  noch  die  einschlagenden  Strafbestimmungen  im  Reichsstrafgesetzbuch
und  im  Polizeistrafgesetzbuch.  Vergl.  im  Allgemeinen  v.  Sarwey  in  bkieinn  Handbuch  I.  II.
S.  78  ff.,  88,  132  ff.  137  ff.  und  dazu  Roth,  Civilrecht  II.  S.  80  ff.  1  7  ff.

§*  10.  Die  Rechte  der  Unterthanen.  I.  Allgemeine  Uebersicht.  Die  bayerische
Verfassungsurkunde  spricht  in  der  Ueberschrift  von  Tit.  IV.  von  „allgemeinen
Rechten“,  sie  erklärt  das  Indigenat  für  die  nothwendige  Voraussetzung  zum
Genusse  „aller  bürgerlichen,  öffentlichen  und  Privatrechte“  (Tit.  IV.
8  1.  I.  Beil.  §  1  vgl.  auch  oben  S.  45  0)  unterscheidet  aber  wieder  in  bestimmter
Weise  zwischen  bürgerlichen  und  politischen  Rechten?).

Dieser  Gegensatz  von  bürgerlichen  und  politischen  Rechten,  der  auch  sonft
in  den  Rechtsquellen  und  der  Literatur  der  neueren  und  neuesten  Zeit  vielfach  zur
Anerkennung  gekommen,  wenn  auch  nicht  allenthalben  in  übereinstimmender  Weise  verstanden
  worden  ist  3),  kann  im  Sinne  der  Verfassungsurkunde  im  Zusammenhange  mit
dem  Sprachgebrauche  der  Zeit  ihrer  Entstehung  doch  wohl  nur  so  aufgefaßt  werden,
daß  unter  politischen  Rechten  diejenigen  zu  verstehen  sind,  welche  eine  (unmittelbare
oder  mittelbare)  Betheiligung  an  der  Thätigkeit  des  Staates  gewähren,  während  unter
bürgerlichen  Rechten  alle  andern  Rechte  zu  verstehen  sind,  die  einer  Person  mit

1)  Uebereinstimmend  das  Indigenatsedilt  vom  6.  Jan.  1812  (oben  S.  39  Anm.  2)  Art.  I.
Die  Erwähnung  der  allgemeinen  Rechte  in  der  V.-U.  rechtsertigt  eine  Behandlung  derselben  und
ihrer  verschiedenen  Arten  an  dieser  Stelle.

2)  Tit.  IV.  9  Abs.  2.  „Die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drey  christlichen  Kirchen-Gesellichaften
  genießen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte;"  vgl.  dahun  11  Verf.-Beilage
§5  24,  wo  „die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drey  christlichen  Glaubens-  Confes  sionen“  als  „öffentliche
Kirchen.Gesellschaften  mit  gleichen  bürgerlichen  und  politischen  Rechten“  anerkannt  werden,
und  das  Ges.  vom  1.  Juli  1834  die  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  der  griechischen  Glaubensgenossen
  betr.  (G.-B.  S.  41  ff.  Art.  I.)  Maßgebend  für  die  Fassung  der  erwähnten  Verfassungsparagraphen
  scheint  Art.  16  Abs.  1  der  deutschen  Bundesakte  von  1815  gewesen  zu  sein.  Das
Edikt  vom  10.  Jan.  1803  (s.  oben  S.  12),  auf  welches  das  Religionsedikt  von  1809  §  28  (oben
S.  15)  hauptsächlich  verweist,  spricht  in  allgemeiner  Fassung  von  dem  „vollen  Genuß  der  bürgerlichen
  Rechte",  unter  denen  dann  zwischen  den  Aktiv=  und  den  Pass  vrechten  eines  Bürgers
unterschieden  wwird,

Ueber  die  Unterscheidung  der  bürgerlichen  von  den  politisch  en  Rechten,  welche
sch  namentlich  seit  der  Rheinbundsperiode  unter  dem  o2  srenzöüscher  Anschauungen  gebildet
hat,  vgl.  Weiß,  System  des  deutschen  3  Regensb.  1843  S.  572  ff.  H.  A.  Zacharige,
deutsches  Staats=  und  Bundesrecht  I.  Th.  3.  Aufl.  Gött.  1305  S  4½  ff.  446,  v.  Gerber,
Grundzüge  eines  Systems  d.  d.  Staatsrechts  3.  Aufl.  Leipz.  1880  S.  51  ff.  und  die  Lehrbücher
des  deutschen  Staatsrechtes  von  &  Me  S.  560  ff.  und  H.  Schulze  l.  S.  364  ff.  vgl.  auch
Laband,  Staatsr.  d.  d.  R.  49  I.  Gareis  in  diesem  Handb.  I,  1.  S.  151  ff.  und
v.  Stengel,  die  Srrtchül  *  hi.  Verwaltung  Leipz.  1884  S.  34  ff.  Ueber  den  Gegensa
  von  droits  cirils  et  politigues  im  französischen  Rechte  vgl.  den  so  bezeichneten  Artikel
bei  M.  Block,  dictionnaire  de  I’administration  française  2  6d.  3  tir.  Paris  1881  p.  822  fl.