Metadaten : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

25.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu  erlassen
  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Anklam  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

6.

 

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die  Vereinbarung
  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


827

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  (§  17  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
  und  Forsten  angeordnet  werden.  «

Berlin,  den  20.  Februar  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Brümmer.
119)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  des
Tressiner  Moores  in  Lressin  im  Kreise  Greifenerg.


Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:

81.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  des  Tressiner
Moores“  und  hat  ihren  Sitz  in  Tressin.

2

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  all- 



 

gemeinen  Plane  des  Königlichen  Meliorations=Bauamts

  zu  Stargard  i.  Pom.  vom  15.  Jannar
1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
  der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,
Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedorf
zu  beivirtschaften  und  zu  nutzen.

 

Der  Plan  besteht  aus:  ·
l.einemErläuterungsberichtenebstüberstchtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;
2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

§  3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor

Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu

hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft

nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitaliederversammlung

  zu  beschließen:  der  Beschluß  ist  vom

Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung:
2.  der  Genossenschaftsvorstand:
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

§  5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
  Die  Ausleguna  ist  vorher  ortsüblich  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem
für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste  sind
an  keine  Frist  gebunden.