Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
25.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen
sind unter ihrem Namen zu erlassen
und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden in das
Kreisblatt des Kreises Anklam aufgenommen,
sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung allein
durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
6.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine rechtliche
Verpflichtung vorliegt, im Wege der Vereinbarung
zwischen den Aufzunehmenden oder Ausscheidenden
und dem Vorstand erfolgen. Die Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
827
Satzungsänderungen können außer durch Beschluß
der Mitgliederversammlung (§ 17 Nr. 5)
auch von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten angeordnet werden. «
Berlin, den 20. Februar 1915.
(L. S.)
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Brümmer.
119) Satzung
der Genossenschaft zur Bodenverbesserung des
Tressiner Moores in Lressin im Kreise Greifenerg.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die
Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien
vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165)
wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen:
81.
Die Genossenschaft führt den Namen: „Genossenschaft
zur Bodenverbesserung des Tressiner
Moores“ und hat ihren Sitz in Tressin.
2
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem all-
gemeinen Plane des Königlichen Meliorations=Bauamts
zu Stargard i. Pom. vom 15. Jannar
1915 die darin bezeichneten Grundstücke unter Beschaffung
der Vorflut und gleichzeitiger Herstellung
der erforderlichen Wege und Gräben in Acker,
Wiese oder Weide umzuwandeln und nach Bedorf
zu beivirtschaften und zu nutzen.
Der Plan besteht aus: ·
l.einemErläuterungsberichtenebstüberstchtskarte,
aus der die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
hervorgehen;
2. einem Kostenüberschlage.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
§ 3.
Der Vorstand hat die aufzustellenden besonderen
Pläne, soweit solche nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dieser vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung durch den
Meliorationsbaubeamten und zur Genehmigung
einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich herausstellen,
können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen
werden, soweit sie den Zweck der Genossenschaft
nicht verändern. Der Beschluß ist
vom Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor
Erteilung der Genehmigung sind die Genossen zu
hören, die durch die Anderung der Anlage betroffen
werden.
Spätere Anderungen und Ergänzungen der
Anlagen, durch die der Zweck der Genossenschaft
nicht geändert wird, sind von der Mitaliederversammlung
zu beschließen: der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Anderungen des Planes, durch die der Zweck
der Genossenschaft geändert wird, sind nur auf
dem Wege einer Satzungsänderung zulässig.
84.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung:
2. der Genossenschaftsvorstand:
3. der Vorsitzende des Vorstandes (Vorsteher).
§ 5.
Die Mitgliederversammlung besteht aus
sämtlichen beitragspflichtigen Genossen.
Das Stimmverhältnis richtet sich nach der
Fläche der beitragspflichtigen Grundstücke.
Die Stimmliste (Grundstücksverzeichnis mit
Angabe der Flächengrößen) ist von dem Vorstande
zu entwerfen und vier Wochen lang zur Einsicht
der Genossen in der Wohnung des Vorstehers auszulegen.
Die Ausleguna ist vorher ortsüblich in
den Gemeinden, deren Bezirk ganz oder teilweise
dem Genossenschaftsgebiet angehört, und in dem
für die öffentlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft
bestimmten Blatte bekanntzumachen.
Anträge auf Berichtigung der Stimmliste sind
an keine Frist gebunden.