Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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klärt  worden:  so  steht  ihr  frei,  in  ihren  angeborenen  Adelstand

  wieder  einzutreten,

Offenbar  spricht  das  Gesetz  hier  überall  vom  Stande  nur
im  Sinne  einer  durch  die  Familienzugehörigkeit,  insbesondere
durch  Abstammung  aus  einer  Familie,  aber  auch  durch  Heirath,
begründeten  Rechtsgemeinschaft  verschiedener  Personen:  m.  a.  W.
vom  Geburts-,  nicht  vom  Berufsstande.  Solche  Geburtsstände,
an  die  Familienzugehörigkeit  geknüpfte  Stände  im  oben  (S.  23)
definirten  juristischen  Sinne,  kannte  das  Allgemeine  Landrecht
  drei;  ihre  Mitglieder  waren  kastenartig  auf  die  Bethätigung
innerhalb  der  vom  Gesetze  für  jeden  dieser  Stände  zugelassenen
Berufe  beschränkt.  Es  waren  der  Bauernstand,  der  Bürgerstand
  und  der  Adelsstand.  Für  diese  Stände  hatte  der  landrechtliche
  Gesetzgeber  folgende  Normen  aufgestellt.

Der  Bauernstand,  der  niedrigste  Geburtsstand,  begriff  nach
8111  7A.L.-R.  in  sich  „alle  Bewohner  des  platten  Landes,
welche  sich  mit  dem  unmittelbaren  Betriebe  des  Ackerbaues  und
der  Landwirthschaft  beschäftigen;  insofern  sie  nicht  durch  adelige
Geburt,  Amt  oder  besondere  Rechte  von  diesem  Stande  ausgenommen
  sind“.  Wer  zum  Bauernstande  gehörte,  durfte  ohne
Erlaubniss  des  Staates  weder  selbst  ein  bürgerliches  Gewerbe
treiben,  noch  seine  Kinder  dazu  widmen  ($  2  a.  a.  O.);  trieb  er
aber  auch  mit  dieser  Erlaubniss  bürgerliche  Gewerbe,  so  änderte
er  damit  noch  nicht  seinen  Stand  (8  4).  Regelmässig  war  er
in  Gutsunterthänigkeit  und  an  die  Scholle  gebunden  (88  93  £f.,
150).

Der  Bürgerstand  wird  in  81II8A.L.-R.  nur  negativ  definirt
  als  der  Stand,  welchem  alle  Einwohner  des  Staats  angehören,
  die  ihrer  Geburt  nach  weder  zum  Adel,  noch  zum
Bauernstande  gerechnet  werden  können  und  auch  nachher  keinem
dieser  Stände  einverleibt  sind,  sei  es  z.  B.  durch  Standeserhöhung
dem  Adel  oder,  bei  Frauen,  durch  Heirath  dem  Adel  oder  dem
Bauernstande.